Arzthaftpflichtversicherung für Praxis, BAG & MVZ: 3 oder 5 Millionen – und was zwischen den Zeilen steht
Die Pflichtsumme kennt jeder Zulassungsausschuss. Was im Vertrag darunter steht, kennt fast niemand. Wir vergleichen die Arzthaftpflichtversicherung von zehn Ärzteversicherern, lesen die Bedingungen für Sie und stehen im Schadenfall auf Ihrer Seite. Berater auf Festgehalt, Prämie wie beim Versicherer direkt.
Was ist eine Arzthaftpflichtversicherung? Eine Arzthaftpflichtversicherung ist die Berufshaftpflicht für Ärzte und Zahnärzte: Sie prüft Schadenersatzansprüche von Patienten, zahlt berechtigte Forderungen bis zur Deckungssumme und wehrt unberechtigte ab, notfalls vor Gericht. Für Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V seit 2021 Mindestsummen von 3 bzw. 5 Millionen Euro vor.
- Pflicht ist sie sowieso. Die Frage ist, wie viel reicht.
- Warum wir über die Pflichtsumme hinausgehen
- Wenn ein Patient klagt: Zahlen und echte Fälle
- Angestellt, niedergelassen, im Ruhestand
- Was die Arzthaftpflicht kostet
- Zahlen Sie mehr? Keinen Cent
- Klauseln, über die kein Rechner spricht
- Nachhaftung, Praxisübernahme, Praxisabwickler
- Haftung, Praxis, Sie selbst
- Ihre erste Praxis
- Diese Versicherer fragen wir an
- Praktikanten, Famulanten, Vertretung
- Häufige Fragen
Pflicht ist sie sowieso. Die Frage ist, wie viel davon reicht.
Die meisten Ärzte, mit denen wir sprechen, glauben, ihre Berufshaftpflicht sei „geregelt". Sie wurde bei der Niederlassung abgeschlossen, der Zulassungsausschuss hat die Bescheinigung bekommen, seitdem läuft sie. Meist stimmt das. Nur: Der Vertrag ist so alt wie die Praxis, die Praxis hat inzwischen zwei angestellte Ärzte, und niemand hat nachgesehen, ob aus den 3 Millionen inzwischen 5 hätten werden müssen.
Zwei Regelwerke greifen ineinander. Die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer (§ 21 der Musterberufsordnung, in Baden-Württemberg gleichlautend umgesetzt) verpflichtet jeden Arzt, sich „hinreichend" gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Eine Summe steht dort nicht. Wer gar nicht versichert ist, riskiert nach § 6 Bundesärzteordnung das Ruhen der Approbation. Das zweite Regelwerk ist konkreter: § 95e SGB V, in Kraft seit 20. Juli 2021, nennt Mindestsummen für Vertragsärzte und koppelt sie an die Zulassung.
| Konstellation | Mindestsumme je Versicherungsfall | Jahreshöchstleistung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Einzelpraxis, BAG ohne angestellte Ärzte | 3 Mio. € Personen- und Sachschäden | mind. 2-fach (6 Mio. €) | § 95e SGB V |
| Vertragsarzt mit angestellten Ärzten, BAG mit angestellten Ärzten, MVZ | 5 Mio. € Personen- und Sachschäden | mind. 3-fach (15 Mio. €) | § 95e SGB V |
| Privatärzte, angestellte Ärzte, Ärzte ohne Kassenzulassung | „hinreichend" – keine gesetzliche Summe | keine Vorgabe | § 21 BO der Landesärztekammer |
Der Nachweis läuft über eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG an den Zulassungsausschuss. Fehlt sie, ruht die Zulassung. Wird sie zwei Jahre lang nicht nachgereicht, wird die Zulassung entzogen. Und Ihr Versicherer ist verpflichtet, dem Ausschuss zu melden, wenn der Vertrag endet oder unter die Mindestsumme fällt. Wer also die Police kündigt, bevor die neue steht, meldet sich praktisch selbst. Für Vertragszahnärzte gelten die Summen nach unserem Stand entsprechend; verbindlich sagt Ihnen das Ihre KZV.
Die 10-Millionen-Frage
Immer wieder lesen wir, die Pflicht liege bei 10 Millionen. Das steht so nirgends im Gesetz. § 95e kennt nur 3 und 5 Millionen. 10 Millionen sind eine Marktempfehlung für operative Fächer und Geburtshilfe, keine Vorgabe. Der Unterschied ist wichtig, weil Sie die Summe bewusst wählen sollten, statt sie aus einem Forum abzuschreiben.
Warum wir über die Pflichtsumme hinausgehen
Ehrlich gesagt: 3 Millionen klingen nach viel, bis man sieht, was ein einziger schwerer Personenschaden heute kostet. Der GDV hat 250 Großschäden aus der Arzthaftpflicht ausgewertet. Ergebnis: Ein schwerer Personenschaden lag 2020 im Schnitt bei 2,6 Millionen Euro, ein schwerer Geburtsschaden bei 3,7 Millionen. Beide Werte haben sich seit 2003 verdoppelt. Allein der Ausgleich für entgangenes Einkommen bei Geburtsschäden stieg von rund 120.000 auf rund 630.000 Euro.
Warum steigen die Kosten? Weil die Medizin besser wird. Ein schwer geschädigtes Kind lebt heute Jahrzehnte, mit Pflege rund um die Uhr, Umbauten, Therapien, Verdienstausfall der Eltern. Der Bestandstext unserer eigenen Seite formulierte es vor Jahren schon so: Die stetigen Steigerungen bei Pflege, Verdienstausfall und Hinterbliebenenversorgung werden bei der Summenwahl schlicht vergessen. Daran hat sich nichts geändert.
Dazu kommt die Jahreshöchstleistung. „2-fach maximiert" heißt: Zwei Großschäden im selben Jahr, und die Summe ist verbraucht. Ein dritter Fall, auch ein kleiner, geht zu Ihren Lasten. Bei einer Einzelpraxis für Allgemeinmedizin ist das ein theoretisches Risiko. Bei einer BAG mit vier Operateuren nicht mehr.
Unsere Empfehlung aus der Beratungspraxis: Für Fächer ohne operative Tätigkeit und ohne Geburtshilfe sind 5 Millionen ein vernünftiger Standard. Für Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Gynäkologie mit Geburtshilfe sprechen wir über 7,5 bis 10 Millionen. Die gute Nachricht: Der Sprung von 3 auf 5 Millionen kostet bei den meisten Ärzteversicherern nur wenige Prozent Aufpreis, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadens über 3 Millionen gering ist. Es ist die günstigste Erhöhung, die Sie in Ihrem Versicherungsordner machen können.
Wenn ein Patient klagt: die Zahlen, und was sie für Sie bedeuten
Es beginnt selten mit einer Klage. Es beginnt mit einem Brief. Ein Anwalt bittet um die Behandlungsdokumentation, „zur Prüfung etwaiger Ansprüche". Ab diesem Moment sind Sie nicht mehr nur Arzt, sondern Partei. Sie sortieren Akten, rekonstruieren Aufklärungsgespräche von vor drei Jahren, und irgendwo im Hinterkopf läuft die Frage mit: Habe ich damals wirklich alles dokumentiert?
Rechnen wir das um: Rund sieben von zehn Vorwürfen erweisen sich als unbegründet. Genau dafür ist die Abwehrfunktion Ihrer Arzthaftpflicht da. Sie ist eine Art passiver Rechtsschutz: Der Versicherer prüft, lehnt ab, verhandelt und führt den Prozess auf seine Kosten. In den anderen drei von zehn Fällen zahlt er. Beides brauchen Sie, und beides steht und fällt mit den Bedingungen.
Eine Vorschrift macht die Sache für Ärzte besonders heikel: § 630h BGB. Ist die Aufklärung nicht nachweisbar, wird Ihr Verschulden vermutet. Beweislastumkehr. Die VEMA-Broschüre, die wir unseren Ärztekunden mitgeben, schildert einen Orthopäden, dessen 38-jähriger Patient nach einer Gelenkinjektion eine Infektion und eine Versteifung erlitt und berufsunfähig wurde. Das Risiko war nicht nachweisbar aufgeklärt. Der Arzt haftete für Verdienstausfall und die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. Komplett.
Zahnarzt: Die Zange rutscht ab
Bei einer Extraktion rutscht dem Zahnarzt das Instrument ab, zwei Nachbarzähne brechen an. Die prothetische Versorgung geht zu seinen Lasten. Kein Drama, aber ein vierstelliger Betrag und ein verlorener Patient, der es weitererzählt.
Sachschaden am Patienten, vierstelligChirurg: Die Kontrollaufnahme, die nicht gemacht wurde
Eine Unterarmfraktur kippt im Gips ab, weil Kontrollröntgen unterblieben. Der 40-jährige Fernfahrer heilt in Fehlstellung aus, wird berufsunfähig und muss umgeschult werden. In einem zweiten Fall zog eine unterlassene Thromboseprophylaxe eine bleibende Gefäßschädigung nach sich, Zahlung rund 8.000 Euro.
Verdienstausfall, Umschulung, Regress der SozialversicherungGynäkologe: Der Kaiserschnitt kommt zu spät
Ein Kind erleidet einen Hirnschaden durch Sauerstoffmangel. Neben 150.000 Euro Schmerzensgeld fallen monatliche Pflegekosten von 2.500 Euro an, kapitalisiert 560.000 Euro, dazu Heilbehandlungskosten. Und das ist noch ein Fall unterhalb des GDV-Durchschnitts von 3,7 Millionen.
über 710.000 € zzgl. HeilbehandlungWas unterscheidet einen Arzt mit Makler von einem ohne? Im Schadenfall nicht die Police, sondern der Ablauf. Sie melden uns den Brief. Wir formulieren die Schadenanzeige so, dass der Versicherer sie nicht als Anerkenntnis missversteht, wir halten die Fristen, wir hängen uns ans Telefon, wenn die Regulierung stockt. Sie behandeln weiter. Das ist kein Werbespruch, sondern unser gesetzlicher Auftrag: Als Makler sind wir Ihr Sachwalter, nicht der des Versicherers.
Welche Summe passt zu Ihrem Fachgebiet? Wir rechnen 3, 5 und 10 Millionen bei mehreren Ärzteversicherern durch und zeigen Ihnen, was der Sprung wirklich kostet.
Angebot anfragen →Angestellt, niedergelassen, im Ruhestand: wer welchen Schutz braucht
„Ich bin angestellt, das läuft über die Klinik." Stimmt, für die Tätigkeit im Dienst. Der Arbeitgeber erfüllt Ihre Versicherungspflicht, solange Sie in seinem Auftrag behandeln. Nur endet Ihr Arztsein nicht am Klinikausgang. Der Notdienst, den Sie nebenbei fahren. Die Praxisvertretung im Urlaub des Kollegen. Die privatärztliche Behandlung, das Gutachten, der Rat am Gartenzaun. Und die Erste Hilfe am Unfallort, zu der Sie als Arzt in besonderem Maß verpflichtet sind.
Hier hilft die Privathaftpflicht nicht. Sie geht von einer Durchschnittsperson aus. Ein Mediziner mit Fachwissen wird an einem anderen Maßstab gemessen, und das berufliche Restrisiko ist dort ausgeschlossen. Deshalb gibt es für angestellte Ärzte, Ärzte in Weiterbildung, Ärzte in Elternzeit und Ärzte im Ruhestand eigene Restrisiko-Policen. Marktüblich sind für Ärzte in Weiterbildung, etwa 5 bis 60 Euro im Monat je nach Umfang; wer nur das Restrisiko absichert, liegt am unteren Ende.
Angestellt in Klinik oder MVZ
Dienstliche Tätigkeit über den Arbeitgeber. Eigene Police für Notdienst, Vertretung, Privatbehandlung, Gutachten und Erste Hilfe. Prüfen: Haftet der Arbeitgeber auch bei grober Fahrlässigkeit oder nimmt er Regress?
Niedergelassen, BAG, MVZ
Vollständige Berufshaftpflicht mit § 95e-Summen, alle angestellten Ärzte, Weiterbildungsassistenten, MFA und Praxisvertreter namentlich oder pauschal eingeschlossen. Bei jeder Anstellung: Vertrag anpassen, sonst rutschen Sie von 3 auf 5 Millionen Pflicht, ohne es zu merken.
Ruhestand, Elternzeit, Pause
Die Nachhaftung des alten Vertrags deckt alte Fälle. Neue Hilfeleistungen, Freundschaftsdienste und der gelegentliche Rat brauchen eine Restrisiko-Deckung. Sie kostet wenig und erspart Diskussionen mit dem Privathaftpflichtversicherer.
Was die Arzthaftpflicht kostet: Fachrichtung schlägt alles
Eine pauschale Zahl können wir Ihnen nicht nennen, und wer es tut, rechnet mit dem günstigsten Fach und dem höchsten Selbstbehalt. Marktüblich liegen niedergelassene Ärzte, zwischen rund 225 und 6.500 Euro im Jahr. Die Spanne ist kein Tippfehler. Ein Hautarzt ohne operative Eingriffe und ein Gynäkologe mit Geburtshilfe bezahlen für dieselbe Deckungssumme Prämien, die um den Faktor 20 auseinanderliegen. Dazwischen entscheiden: operative Tätigkeit ja oder nein, Anzahl angestellter Ärzte, Umsatz, Selbstbehalt, Vorschäden, Zusatzbausteine wie Strafrechtsschutz und Regressdeckung.
Fachrichtungen, für die wir Angebote einholen (Auswahl)
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Dermatologie und Venerologie
- Gynäkologie mit und ohne Geburtshilfe
- HNO
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Kieferorthopädie
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Nervenheilkunde
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Notfallmedizin
- Nuklearmedizin
- Oralchirurgie
- Orthopädie
- Pädiatrie
- Pathologie
- Radiologie
- Urologie
- Zahnmedizin
- Tiermedizin
- Arzt in Weiterbildung, Ruhestand, Restrisiko
Ein Wort zum Selbstbehalt: Er senkt die Prämie spürbar, greift aber in jedem einzelnen Fall. Bei einem Fach mit vielen kleinen Schäden (Zahnmedizin) rechnet sich ein hoher Selbstbehalt selten. Bei einem Fach mit wenigen, dafür großen Schäden kann er sinnvoll sein. Das besprechen wir anhand Ihrer Zahlen, nicht anhand einer Tabelle.
Zahlen Sie über einen Makler mehr? Keinen Cent.
Ihre Prämie ändert sich durch uns um keinen Cent. Der Grund ist simpel: In jedem Ärztetarif ist die Vermittlungscourtage bereits eingerechnet, ob ein Makler beteiligt ist oder nicht. Ohne Makler behält der Versicherer diesen Anteil. Mit uns bekommen Sie dafür jemanden, der die Bedingungen liest, bei mehreren Ärzteversicherern anfragt und beim Behandlungsfehlervorwurf neben Ihnen sitzt.
Für Ärzte kommt ein zweiter Punkt dazu. Über unsere Einkaufsgemeinschaft VEMA haben wir Zugang zu Deckungskonzepten, die es weder beim Berufsverband noch beim Versicherer direkt gibt: erweiterte Strafrechtsschutz-Bausteine ohne separaten Vertrag, Mitversicherung von Praxisvertretern und Weiterbildungsassistenten ohne Namensmeldung, höhere Vermögensschadensummen als die üblichen 100.000 Euro. Oft zur gleichen Prämie wie der Standardtarif, manchmal darunter. Kurz: Sie bekommen bei uns Angebote, die es online nicht gibt.
Die Klauseln, über die kein Rechner spricht
Zwei Policen, beide „5 Millionen, Arzthaftpflicht", beide auf den ersten Blick gleich. Im Schadenfall trennen sie Welten. Wir haben die Punkte zusammengestellt, an denen wir beim Bedingungsvergleich für Ärzte zuerst hinschauen. Zeigen Sie mir Ihren Versicherungsordner, und ich sage Ihnen, wer Sie beraten hat.
| Leistungsmerkmal | Standardtarif / Portal-Basis | Worauf wir achten |
|---|---|---|
| Versicherte Tätigkeit | Katalog: nur gemeldete Fachrichtung und Eingriffe | Ganzes Fachgebiet inkl. IGeL, Gutachten, Notdienst, Telemedizin, Hausbesuche |
| Deckungssumme / Maximierung | 3 Mio., 2-fach; Vermögensschäden 100.000 € | 5–10 Mio. je nach Fach, 3-fach; Vermögensschäden deutlich höher |
| Mitversicherte Personen | Inhaber; angestellte Ärzte nur namentlich | Angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten, Praxisvertreter, MFA, Praktikanten pauschal |
| Erweiterter Strafrechtsschutz | Nicht enthalten, separater Vertrag nötig | Verteidigung bei Anzeige wegen Körperverletzung als Baustein integriert |
| Nachhaftung | Begrenzt oder nur gegen Zuschlag | Unbegrenzt für Verstöße während der Laufzeit, auch nach Praxisabgabe |
| Praxisübernahme / Altfälle | Keine Regelung | Rückwärtsdeckung für unbekannte Verstöße, Bedingungsdifferenzdeckung ab Antrag |
| Mietsachschäden Praxisräume | Kleines Sublimit oder nur Feuer/Wasser | Mind. 1 Mio. €, inkl. Schäden an gemieteten Geräten |
| Datenschutzverstöße / Patientendaten | Ausgeschlossen | Drittschäden aus Datenschutzverletzung mitversichert, Cyber ergänzend |
| Auslandsdeckung | Nur Deutschland | Europa/weltweit für Kongresse, Hilfeleistung, Telemedizin ohne USA-Abrechnung |
| Vorsorge-/Innovationsklausel | Neue Tätigkeiten erst nach Meldung versichert | Neue Behandlungsmethoden und Verbesserungen des Tarifs automatisch eingeschlossen |
| Selbstbehalt | Hoch, für alle Schäden gleich | Frei wählbar, an die Schadenhäufigkeit des Fachs angepasst |
Warum haben wir für die Arzthaftpflicht keinen Vergleichsrechner auf dieser Seite? Weil es keinen gibt, der Fachrichtung, operative Eingriffe, angestellte Ärzte, Nebentätigkeiten und die Zeilen dieser Tabelle gleichzeitig abbildet. Und beim Online-Antrag bestätigen Sie meist, dass der Anbieter nicht berät und nicht haftet. Für Ihre wichtigste Versicherung fanden wir das keine gute Idee. Deshalb: Anfrage, Fragebogen, drei Angebote, ein Gespräch, in dem Sie unseren Bildschirm sehen.
Nachhaftung, Praxisübernahme, Praxisabwickler: die Zeitachse Ihrer Haftung
Ansprüche wegen Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Patient vom Schaden und vom Verursacher weiß. Absolut, also unabhängig vom Wissen, erst nach 30 Jahren (§ 199 BGB). Ein Kind, das bei der Geburt geschädigt wurde, kann Sie also als Erwachsener noch belangen. Maßgeblich ist in der Regel der Vertrag, der zum Zeitpunkt des Fehlers bestand, das sogenannte Verstoßprinzip. Deshalb hängt so viel an der Nachhaftung: Sie sorgt dafür, dass ein Vertrag, den Sie heute kündigen, für eine Behandlung von vorletztem Jahr auch in fünfzehn Jahren noch einsteht.
Drei Situationen, in denen wir genauer hinschauen:
- Praxisübernahme: Sie kaufen die Praxis eines Kollegen und übernehmen Patienten und Akten. Für die Behandlungen des Vorgängers haftet dessen Vertrag, nicht Ihrer. Sie sollten sich die Nachhaftung des Abgebenden schriftlich bestätigen lassen. Für Verstöße, die Sie beim Antrag noch nicht kannten, hilft eine Rückwärtsdeckung.
- Wechsel des Versicherers: Der neue Vertrag beginnt meist erst zum Ablauf des alten. Eine Bedingungsdifferenzdeckung schließt die Lücke: Ab Antragstellung leistet der neue Versicherer für alles, was der alte nicht deckt.
- Praxisabwickler und Erben: Fällt der Inhaber aus, bestellt die Kammer einen Abwickler. Er haftet im eigenen Namen und muss ausdrücklich mitversichert sein. Gute Tarife decken außerdem die Haftung der Erben für Fehler des Praxispersonals bis zur Abwicklung, üblich sind bis zu acht Wochen nach dem Tod.
Unser Tipp bei jeder Praxisveränderung
Anstellung eines Arztes, Eintritt in eine BAG, Umwandlung in ein MVZ, neuer Standort in Landau oder Karlsruhe: jede dieser Änderungen kann die Pflichtsumme verschieben und muss dem Versicherer gemeldet werden. Wer über uns versichert ist, schickt eine E-Mail. Den Rest, inklusive neuer Bescheinigung für den Zulassungsausschuss, erledigen wir.
Sie übernehmen eine Praxis oder stellen einen Arzt an? Wir prüfen, ob Ihr bestehender Vertrag mitzieht, und holen parallel Vergleichsangebote ein, damit Sie beides nebeneinander sehen.
Vertrag prüfen lassen →Praktikanten, Famulanten, Vertretung: Wer ist eigentlich mitversichert?
Diese Frage bekommen wir oft, und fast immer steckt ein Missverständnis dahinter, das teuer werden kann. Ein Praxisinhaber schrieb uns sinngemäß: In meiner Praxis sind regelmäßig Hospitanten und Famulanten. Wenn sich einer von denen verletzt, zahlt dann meine Berufshaftpflicht?
Die kurze Antwort lautet nein. Der Grund dafür ist grundsätzlicher Natur, deshalb lohnt es sich, ihn einmal sauber auseinanderzunehmen.
Die Grundregel in einem Satz
Die Haftpflichtversicherung ist zuständig für Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter anderen zufügen. Dazu zählen auch Praktikanten und Hospitanten, solange diese in Ihrem Auftrag tätig oder unterwegs sind.
Sie ist also eine Fremdschadenversicherung. Sie schützt Sie davor, dass jemand von außen Ansprüche gegen Sie richtet: der Patient, der über ein Kabel stolpert, der Angehörige, den die herunterfallende Lampe trifft, die Krankenkasse, die wegen einer Behandlungsfolge Regress nimmt.
Was daraus nicht folgt
Wenn diese Praktikanten oder Hospitanten selbst einen Schaden erleiden, während sie für Sie oder in Ihrer Praxis tätig sind, ist das über die Haftpflicht nicht abgedeckt. Der eigene Sturz im Behandlungszimmer, die Nadelstichverletzung, der verstauchte Knöchel auf der Treppe: Das ist kein Fremdschaden, sondern ein Eigenschaden der betreffenden Person.
Ob Sie einen solchen Fall bei der Berufsgenossenschaft melden müssen, hängt vom Status der Person ab. Das ist keine Versicherungsfrage, sondern eine der Lohnbuchhaltung. Wir sagen das ehrlich, statt zu raten: Klären Sie es mit Ihrer Steuerkanzlei. Die weiß, wer bei Ihnen als beschäftigt gilt und wer nicht.
Der Fall, der fast immer vergessen wird: das private Auto
Davon klar abzugrenzen ist eine Konstellation, die im Praxisalltag ständig vorkommt und die wir in Bestandsverträgen fast nie abgesichert finden. Jemand ist für Sie unterwegs, mit dem eigenen Wagen: die Mitarbeiterin, die Laborproben wegbringt, der Assistent auf dem Weg zum Hausbesuch, die Auszubildende, die Material abholt.
Passiert dabei ein Unfall und das private Fahrzeug wird beschädigt, kann ein Regressanspruch gegen Sie als Arbeitgeber entstehen. Wer in Ihrem Auftrag fährt, trägt das Risiko nicht allein. Die Berufshaftpflicht ist dafür nicht zuständig. Das richtige Werkzeug heißt Dienstreisekasko, in manchen Tarifen auch Arbeitnehmerkasko genannt.
Sie kostet wenig, greift bei jedem dienstlich genutzten Privatfahrzeug und erspart Ihnen die unangenehme Diskussion darüber, wer den Kotflügel der Mitarbeiterin bezahlt. Wenn bei Ihnen regelmäßig jemand privat fährt, gehört sie ins Konzept. Wir prüfen das bei jeder Praxisberatung mit.
Und was ist mit denen, die tatsächlich behandeln?
Jetzt wird es interessant, denn hier geht es um Ihre eigene Haftung. Wenn ein Famulant, ein PA-Student, ein Assistenzarzt oder eine Urlaubsvertretung am Patienten tätig wird und dabei etwas schiefgeht, haften am Ende Sie. Ob und in welchem Umfang diese Personen in Ihrer Police mitversichert sind, steht im Kleingedruckten. Und es steht dort nicht überall gleich.
- Famulanten und PA-Studenten: Sind sie mitversichert, wenn sie unter Aufsicht etwas tun? In vielen Tarifen ja, in manchen nur eingeschränkt. Das klären wir vorab mit dem Versicherer ab.
- Ärzte in Weiterbildung und Assistenzärzte: Meist mitversichert, aber häufig abhängig von der gemeldeten Personenzahl. Wer aufstockt und es nicht meldet, riskiert eine Kürzung.
- Sicherstellungsassistenz und Entlastungsassistenz: Eigene Konstellation, eigene Meldepflicht. Hier lohnt der Blick in die Police wirklich.
- Urlaubs- und Sicherstellungsvertretung: Wird im Einzelfall bewertet, nach Personenzahl, Häufigkeit, Dauer und Fachrichtung.
Wir klären diese Punkte vor dem Antrag mit der Gesellschaft. Schriftlich. Nicht, weil wir gern telefonieren, sondern weil eine mündliche Auskunft im Schadenfall nichts wert ist.
Unklar, wer bei Ihnen mitversichert ist? Schicken Sie uns Ihre Police und eine kurze Liste, wer bei Ihnen mitarbeitet. Wir lesen nach und sagen Ihnen, wo Lücken sind.
Police prüfen lassen →Haftung ist nur die erste Ebene. Ärzte sichern drei Dinge ab.
Denken Sie an Ihr Behandlungszimmer: Das Ultraschallgerät ersetzt nicht das Röntgen, und beides ersetzt nicht Ihre Hände. Versicherungen funktionieren genauso. Jede hat einen Zweck, keine übernimmt den der anderen.
1. Ihre Haftung
Arzthaftpflicht mit passender Summe, erweitertem Strafrechtsschutz und Regressdeckung gegenüber KV und Krankenkassen. Ergänzend eine Rechtsschutzversicherung für Heilberufe, damit Sie eigene Ansprüche durchsetzen können, etwa bei Regressforderungen oder Streit mit Mitarbeitern.
2. Ihre Praxis
Praxisinhalts- und Elektronikversicherung (die Ultraschallsonde, die vom Tisch fällt, ist ein Elektronikschaden, der geflutete Behandlungsraum ein Inhaltsschaden), Praxisausfall bei eigener Krankheit und eine Cyber-Versicherung. Ein reales Beispiel aus den Schadenakten: Hacker kopieren die Patientenakten eines Allgemeinmediziners und drohen mit Veröffentlichung, wenn er nicht zahlt.
3. Sie selbst
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte mit Infektionsklausel, die private Krankenversicherung für Ärzte, der Krankentagegeld-Sondertarif für Ärzte und Zahnärzte und ein ehrlicher Blick auf die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks, die bei Berufsunfähigkeit meist erst leistet, wenn Sie gar nicht mehr arbeiten können.
Warum wir das hier erwähnen? Weil aus mehreren tausend Beratungen für Ärzte ein Muster hervorgeht: Die Haftpflicht ist da, die BU stammt aus dem Studium und wurde nie angepasst, und neun von zehn Medizinern sind bei der BU falsch versichert. Assistenzärzte finden in unserem PKV-Leitfaden für Assistenzärzte den passenden Einstieg.
Ihre erste Praxis: die Reihenfolge, in der wir absichern
Bei der Erstniederlassung kommen Praxisdarlehen, Personal, Geräte und Zulassung auf einmal. Versicherungen stehen dann auf Platz 27 der Liste. Verständlich. Deshalb hier die Reihenfolge, die sich in unseren Beratungen bewährt hat, von Pflicht bis sinnvoll:
Für die Praxis
- Arzthaftpflicht mit § 95e-Summe: Voraussetzung für die Zulassung.
- Praxisinhaltsversicherung: Einrichtung kann je nach Fach Investitionen in Millionenhöhe bedeuten, zum Neuwert versichern.
- Betriebsunterbrechung: nach Brand oder Wasserschaden laufen Miete, Leasing und Gehälter weiter.
- Praxisausfallversicherung: wenn Sie selbst ausfallen, zahlt sie Fixkosten und Vertretung.
- Elektronik inkl. Datenwiederherstellung, Rechtsschutz mit Regress-Baustein, Cyber.
Für Sie persönlich
- Krankentagegeld: keine Lohnfortzahlung mehr, ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit.
- Berufsunfähigkeit: Nachversicherungsgarantie bei Niederlassung nutzen, Rente ans neue Einkommen anpassen.
- PKV: mit der Niederlassung frei wählbar, Familie mitdenken.
- Risikoleben: die Bank verlangt sie fürs Praxisdarlehen ohnehin.
- Altersvorsorge: Kapital in einer Basisrente ist in der Ansparphase pfändungssicher, auch bei Insolvenz.
Die Grundlagen für den Berufsstart haben wir in Ärzteversicherungen: die Grundlagen für Ärzte und Medizinstudenten ausführlich beschrieben. Beratung gibt es vor Ort in Karlsruhe, auch in unserer Niederlassung in Landau, und bundesweit per Video.
Diese Versicherer fragen wir für Ärzte und Zahnärzte an
Nicht jeder Gewerbeversicherer versichert Ärzte, und nicht jeder, der es tut, macht es gut. Markel etwa, mit dem wir bei IT und Beratern hervorragend arbeiten, spielt bei Ärzten keine Rolle. Unsere Ärzte-Anfragen gehen typischerweise an:
Welcher davon für Sie vorn liegt, hängt vom Fach ab. Die Alte Leipziger ist bei konservativen Fächern oft stark, HDI bei operativen, die R+V bietet eine eigene Regressdeckung für KV-Forderungen. Wir sagen Ihnen, welchen Tarif wir für Ihre Konstellation bevorzugen und warum. Und wenn Ihr bestehender Vertrag der beste ist, sagen wir auch das.
Sie haben schon eine Arzthaftpflicht? Dann prüfen wir sie – bevor wir über einen Wechsel reden.
Ein Wechsel ist bei der Arzthaftpflicht nicht automatisch klug. Nachhaftung, Vorschäden, Altfälle aus einer Praxisübernahme, Laufzeitrabatte: Das alles spricht manchmal fürs Bleiben. Deshalb beginnen wir mit dem Vertrag, den Sie haben. Per Maklermandat übernehmen wir ihn ohne Mehrkosten, die Prämie bleibt, nur der Ansprechpartner wechselt. Dann lesen wir: Stimmt die Summe noch zur Praxisform? Sind alle angestellten Ärzte und Vertreter gemeldet? Ist der Strafrechtsschutz drin? Passt der Umsatz?
- Übernahme ohne Mehrkosten: Ihr Vertrag bleibt, Ihre Prämie bleibt, wir werden Ihr Ansprechpartner.
- Bedingungs-Check: Wir lesen das Kleingedruckte und zeigen Ihnen, was fehlt, oder dass alles passt.
- Anpassung statt Neuabschluss: Deckungssumme auf 5 Millionen erhöhen, angestellten Arzt nachmelden, Selbstbehalt ändern, oft beim bestehenden Versicherer.
- Wechsel nur, wenn er sich rechnet: bessere Bedingungen, günstigere Prämie oder beides. Sonst raten wir ab.
Kunde werden, ohne zu wechseln
Das ist der Punkt, den die meisten nicht auf dem Schirm haben: Sie müssen nichts kündigen, um bei uns Kunde zu sein. Als Versicherungsmakler sind wir selbst Freiberufler, und wir können bestehende Verträge für Ihre Praxis in unsere Betreuung übernehmen. Egal ob Berufshaftpflicht, Praxisinhalt, Elektronik, Cyber, Rechtsschutz, egal bei welcher Gesellschaft. Sie unterschreiben ein Maklermandat, und ab dann sind wir Ihr Ansprechpartner. Der Vertrag bleibt, der Versicherer bleibt, die Prämie bleibt.
Was danach passiert, hat drei mögliche Ausgänge, und der Wechsel ist nur einer davon.
Neu einstellen
Wir klären den aktuellen Bedarf und konfigurieren den bestehenden Vertrag passend: Summen, Tätigkeiten, Mitarbeiter, Selbstbehalt, Bausteine. Oft ist der Vertrag im Kern in Ordnung und nur falsch eingestellt.
Update beim selben Anbieter
Gerade bei Tarifen, die älter als sechs Jahre sind, lässt sich beim eigenen Versicherer häufig eine Verbesserung erreichen: bessere Bedingungen, niedrigerer Beitrag, manchmal beides. Ohne Gesellschaftswechsel.
Wechsel
Nur, wenn er sich rechnet. Wir prüfen ihn parallel zu den anderen beiden Wegen, damit Sie sehen, was Ihr aktueller Versicherer bietet und was der Markt dagegenhält.
Diese drei Wege prüfen wir nebeneinander, nicht nacheinander. Sie sehen am Ende, was Ihr bestehender Vertrag hergibt, was ein Update daraus machen würde und was der Markt bietet. Dann entscheiden Sie. Anbieterunabhängig, ohne Mehrkosten für Sie.
Alle Verträge in einer App: Simplr
Policen, Beiträge, Schadenmeldung, Dokumente: TÜV-zertifiziert, kostenfrei für unsere Kunden. Auch Verträge, die nicht über uns laufen, können Sie dort hinterlegen und verwalten lassen.
Mehr zum Simplr-Kundencenter · Bestehende Verträge übernehmen lassen
Hinweis: Verträge bei HUK, HUK24, Debeka, LVM, Cosmos Direkt und WGV können wir nicht betreuen. Diese Gesellschaften arbeiten nicht mit Maklern zusammen.

Sie kennen Ihre Fachrichtung. Wir kennen unsere.
Ihre Patienten vertrauen darauf, dass Sie Ihr Fach beherrschen und nicht nach Umsatz behandeln. Dasselbe dürfen Sie von uns erwarten. Seit 1983 in Karlsruhe, inzwischen mit zweitem Standort in Landau, Gewerbeversicherungen seit über 20 Jahren, mehrere hundert versicherte Praxen, Kanzleien und Betriebe.
In vier Schritten zu Ihrem Angebot
- AnfrageFormular oder Anruf. Sie nennen Fachrichtung, Praxisform, angestellte Ärzte. Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags.
- RisikoanalyseWir klären operative Eingriffe, Nebentätigkeiten, Vorschäden und die Vorgaben Ihres Zulassungsausschusses. Online, Sie sehen unseren Bildschirm.
- AngeboteMindestens drei Angebote, die Unterschiede in den Bedingungen markiert. Sie entscheiden, ohne Abschlussdruck.
- BetreuungAntrag, Police, Bescheinigung für den Zulassungsausschuss, Simplr-App. Später: Anpassungen, Schadenfall, jährlicher Check.
Das sagen Praxisinhaber und Freiberufler über uns
Angebot für Ihre Arzthaftpflichtversicherung anfragen
Fachrichtung, Praxisform (Einzelpraxis, BAG, MVZ), Anzahl angestellter Ärzte und, falls vorhanden, Ihr bestehender Vertrag. Mehr brauchen wir für den Anfang nicht. Sie bekommen mindestens drei Angebote mit markierten Bedingungsunterschieden. Unverbindlich, ohne Abschlussdruck.
Kurzanfrage mit Rückruf
Sie schreiben uns in zwei Sätzen, worum es geht. Wir melden uns und klären den Rest im Gespräch.
- Dauert unter zwei Minuten
- Gut, wenn Sie erst einmal sortieren wollen
- Rückruf oder E-Mail, wie Sie mögen
Vollständige Erfassung
Damit wir Ihnen schneller und besser weiterhelfen können: Unser Erfassungsbogen fragt Fachrichtung, Praxisform, angestellte Ärzte, Umsatz, Vorschäden und Ihre Wunschdeckung ab. Danach können wir sofort bei mehreren Gesellschaften anfragen, ohne Zwischenschleife.
- Ihre Praxisdaten in einem Durchgang
- Wir rechnen direkt, statt erst nachzufragen
- Auf Wunsch bis zum Abschluss durchgängig
Planen Sie rund 15 Minuten ein. Halten Sie Umsatzzahlen und, falls vorhanden, Ihre bestehende Police bereit.
Lieber sprechen? 0721 358 369 (Mo–Fr) oder anfrage@fair-ka.de. Beratung vor Ort in Karlsruhe und in unserer Niederlassung in Landau, per Video oder Telefon bundesweit.
Häufige Fragen zur Arzthaftpflichtversicherung
Für Vertragsärzte gilt § 95e SGB V: mindestens 3 Millionen Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden bei Einzelpraxen und BAG ohne angestellte Ärzte, mindestens 5 Millionen Euro für MVZ, BAG und Vertragsärzte mit angestellten Ärzten. Die Jahreshöchstleistung darf auf das Zwei- bzw. Dreifache begrenzt sein. Privatärzte und angestellte Ärzte müssen sich nach der Berufsordnung nur „hinreichend" versichern, ohne feste Summe.
Für viele konservative Fächer ja, wir empfehlen trotzdem 5 Millionen. Schwere Personenschäden kosten laut GDV im Schnitt 2,6 Millionen Euro, Geburtsschäden 3,7 Millionen, Tendenz steigend. Für operative Fächer und Geburtshilfe halten wir 7,5 bis 10 Millionen für angemessen. Der Aufpreis von 3 auf 5 Millionen liegt bei den meisten Ärzteversicherern nur bei wenigen Prozent der Prämie.
Ohne Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an. Wird der Nachweis innerhalb von zwei Jahren nicht erbracht, wird die Zulassung entzogen. Der Versicherer ist zudem verpflichtet, dem Ausschuss das Ende oder eine Unterschreitung der Mindestsumme zu melden. Deshalb kündigen wir einen alten Vertrag nie, bevor der neue bestätigt ist.
Für die dienstliche Tätigkeit sind Sie über den Arbeitgeber versichert. Nicht abgedeckt sind meist Notdienste, Praxisvertretungen, privatärztliche Behandlungen, Gutachten und Erste Hilfe außerhalb des Dienstes. Die Privathaftpflicht schließt das berufliche Risiko aus. Eine Restrisiko-Police für angestellte Ärzte kostet wenig und schließt genau diese Lücke.
Marktüblich sind für niedergelassene Ärzte, rund 225 bis 6.500 Euro im Jahr. Entscheidend ist die Fachrichtung: Ein Dermatologe ohne Eingriffe zahlt ein Vielfaches weniger als ein Gynäkologe mit Geburtshilfe. Weitere Faktoren sind operative Tätigkeit, angestellte Ärzte, Umsatz, Selbstbehalt, Vorschäden und Bausteine wie Strafrechtsschutz. Eine belastbare Zahl gibt es erst mit Ihren Daten.
Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis des Patienten von Schaden und Verursacher, spätestens aber 30 Jahre nach der Behandlung (§ 199 BGB). Maßgeblich ist in der Regel der Vertrag, der zum Zeitpunkt des Fehlers bestand. Deshalb sollte Ihre Police eine unbegrenzte Nachhaftung enthalten, damit sie auch nach Kündigung, Praxisabgabe oder Ruhestand für alte Behandlungen einsteht.
Ja. Mit dem ersten angestellten Arzt oder der Anstellungsgenehmigung steigt die Pflichtsumme nach § 95e SGB V von 3 auf 5 Millionen Euro mit dreifacher Maximierung. Außerdem muss der neue Kollege im Vertrag mitversichert sein. Viele Verträge lassen sich beim bestehenden Versicherer anpassen, wir prüfen parallel, ob ein anderer Anbieter die neue Konstellation günstiger oder besser abbildet.
Ja. Per Maklermandat übernehmen wir Ihren bestehenden Vertrag ohne Mehrkosten, die Prämie bleibt gleich. Danach prüfen wir Deckungssumme, mitversicherte Personen, Strafrechtsschutz, Nachhaftung und Selbstbehalt. Ein Wechsel kommt nur infrage, wenn er sich in Bedingungen oder Prämie rechnet. Ausgenommen sind Verträge bei HUK, HUK24, Debeka, LVM, Cosmos Direkt und WGV.
Aus unserer Sicht ja. Die Haftpflicht deckt nur zivilrechtliche Ansprüche. Erstattet ein Patient Anzeige wegen Körperverletzung, ermittelt die Staatsanwaltschaft, und Ihre Verteidigung zahlen Sie selbst. Der erweiterte Strafrechtsschutz übernimmt Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Bei manchen Ärztetarifen ist er als Baustein integriert, sonst über den Heilwesen-Rechtsschutz möglich.
Zahnärzte werden über eigene Zahnarzttarife versichert, die Pflichtlogik ist dieselbe. Der Geltungsbereich umfasst üblicherweise Deutschland inklusive Hausbesuche. Ob Hilfeleistungen auf Reisen, Kongresse oder Telemedizin im Ausland mitversichert sind, hängt vom Tarif ab, oft mit Ausschluss von Ansprüchen nach US-Recht. Wir achten bei der Auswahl auf eine europaweite oder weltweite Deckung.
Nein. Die Haftpflichtversicherung ist für Schäden zuständig, die Sie oder Ihre Mitarbeiter anderen zufügen. Dazu zählen auch Praktikanten und Hospitanten, solange sie in Ihrem Auftrag tätig sind. Erleidet diese Person aber selbst einen Schaden, etwa durch einen Sturz oder eine Nadelstichverletzung, ist das kein Fremdschaden und damit kein Fall für die Haftpflicht. Ob eine Meldung an die Berufsgenossenschaft nötig ist, hängt vom Status der Person ab. Das klärt Ihre Steuerkanzlei beziehungsweise die Lohnbuchhaltung, nicht der Versicherer.
Meistens ja, aber die Bedingungen unterscheiden sich deutlich. Bei Famulanten und PA-Studenten kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sie unter Aufsicht tätig werden. Bei Ärzten in Weiterbildung sowie bei Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz hängt es an der gemeldeten Personenzahl, der Dauer und der Fachrichtung. Wer aufstockt und es nicht meldet, riskiert im Schadenfall eine Kürzung. Wir klären das vor dem Antrag schriftlich mit der Gesellschaft ab.
Nicht die Berufshaftpflicht. Wenn jemand in Ihrem Auftrag mit dem Privatfahrzeug unterwegs ist und dabei ein Schaden am Fahrzeug entsteht, kann ein Regressanspruch gegen Sie als Arbeitgeber entstehen. Dafür gibt es die Dienstreisekasko, teils auch Arbeitnehmerkasko genannt. Sie kostet wenig und deckt jedes dienstlich genutzte Privatfahrzeug ab. Wenn bei Ihnen regelmäßig jemand privat fährt, gehört sie ins Konzept.
Ja, und das ist der häufigste Weg. Über ein Maklermandat übernehmen wir bestehende Verträge in die Betreuung, egal ob Berufshaftpflicht, Praxisinhalt, Elektronik oder Cyber und egal bei welcher Gesellschaft. Der Vertrag bleibt, der Versicherer bleibt, die Prämie bleibt. Wir werden nur Ihr Ansprechpartner. Danach prüfen wir drei Wege parallel: den Vertrag passend neu einstellen, ein Update beim selben Anbieter erreichen oder wechseln. Der Service ist anbieterunabhängig und ohne Mehrkosten für Sie.
Gerade dann. Bedingungswerke entwickeln sich weiter, und viele Versicherer bieten für ältere Tarife ein Update im eigenen Haus an: bessere Bedingungen, oft ein niedrigerer Beitrag, manchmal beides. Das geht ohne Gesellschaftswechsel und ohne neue Risikoprüfung. Wir prüfen das parallel zum Marktvergleich, damit Sie beide Optionen nebeneinander sehen.
Bernd Krause – Geschäftsführer, Versicherungsmakler, Autor von „Der Finanzplaner für Akademiker". Führt den Fairsicherungsladen seit 2018 in zweiter Generation. Über 200 Erklärvideos auf YouTube, Focus Top 300 Versicherungsmakler.
„Wir sorgen dafür, dass kluge Menschen keine dummen Versicherungen abschließen. Diese Ehrlichkeit ist #besserberaten."
Mehr über Bernd Krause · Über den Fairsicherungsladen · YouTube-Kanal
Lieber erst lesen?
Vier Ratgeber, die wir speziell für Ärzte geschrieben haben. Als PDF, ohne Formular.
Alle Ratgeber finden Sie in unserer Ratgeber-Übersicht. Wenn danach Fragen offen sind, rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Unverbindlich und ohne Abschlussdruck.
Wofür wir stehen, in vier Minuten
Wenn Sie wissen wollen, mit wem Sie es zu tun bekommen, bevor Sie anrufen: In diesem Video erklärt Bernd Krause, warum unsere Berater Festgehalt bekommen und was das für Ihre Beratung bedeutet.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenPassend für Praxen und Heilberufe für Ärzte und Zahnärzte
Ihre Arzthaftpflicht: geprüft, verglichen, begleitet
Drei Angebote von Ärzteversicherern, die Bedingungen nebeneinander, die Summe passend zu Ihrem Fach. Und jemand, der im Schadenfall den Hörer abnimmt.
Angebot anfragen →Der Fairsicherungsladen GmbH · Waldstr. 65 · 76133 Karlsruhe · 0721 358 369 · anfrage@fair-ka.de · #besserberaten · Seit 1983
