Wenn Ärzte und Krankenhäuser die Auskunft zu Abrechnung und Behandlung verweigern
In unserer Tätigkeit als unabhängiger Versicherungsmakler für Berufsunfähigkeitsversicherungen und private Krankenversicherungen haben wir oft mit medizinischen Unterlagen zur tun. Bei vier von fünf Kunden ist eine anonyme Voranfrage mit verschiedenen Versicherungen notwendig.
Da manches Mal auch genaue Diagnosen in Erfahrung gebracht werden müssen oder Atteste und Auskünfte vom Arzt geholt werden müssen bekommen wir regelmäßig mit, dass Ärzte und Krankenhäuser die Auskunft verweigern.
Nicht selten stellt sich leider auch heraus, dass die Anfrage Sinn macht weil Diagnosen abgerechnet werden, die Ihnen als Patient nicht bekannt sind.
Top 3 Gründe zur Verweigerung von Auskünften
Folgende Klassiker haben wir als Top 3 ausgemacht:
- „Ich kann Ihnen (Patient) keine Auskunft geben. Die Inhalte der Patientenakte sind mein geistiges Eigentum.“
- „Wir dürfen Ihnen (Patient) gemäß Datenschutz keine Auskunft geben.“
- „Die Versicherung soll uns direkt anschreiben.“
Habe ich ein Auskunftsrecht oder Einsichtsrecht in meine Patientenakte?
Die einfache Antwort lautet: Ja! Eigentlich müsste das auch jeder Arzt und jedes Krankenhaus wissen. Zum einen sind sie verpflichtet, eine Patientenakte zu führen, zum anderen ist diese Pflicht sowie die Pflicht auf Auskunft an die Patienten klar geregelt in der Musterberufsordnung für Ärzte der Ärtzekammer, dort findet man unter § 10 Absatz 2 folgende Passage:
„[…]Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.[…]“
Auch die DSGVO hat an dieser Thematik nichts geändert, im Gegenteil: Sie haben ein viel stärkeres Auskunftsrecht als vorher.
Ein Verweis auf geistiges Eigentum ist schlichtweg Humbug.
Darf der Arzt mir eine Rechnung stellen für Kopien der Patientenakte oder Atteste?
Ja, er darf. Auch das ist geregelt in der Musterberufsordnung, § 10 Abs. 3. Allerdings gibt es keine Preisfestlegung. Insofern, sollte es Ihnen zu teuer vorkommen, suchen Sie das Gespräch.
Gemäß Gebührenordnung für Ärzte (95/96) ist bei Kopien beispielsweise von Kosten in Höhe von 0,17 Euro pro Seite auszugehen. Analog einem Kopier-Shop wären sicherlich auch 0,5 Euro im Rahmen. Zusenden kostet natürlich Porto und Bearbeitung 😉
Warum wollen Ärzte oft eine Anfrage der BU- oder PKV-Versicherung direkt?
Ärzte möchten oftmals gerne von der Berufsunfähigkeitsversicherung oder privaten Krankenversicherung direkt angeschrieben werden.
Zum Einen: Das ist nicht das, was wir oder auch Sie als unser Kunde wollen. Wir wollen vorab eine saubere Auskunft und Aufarbeitung, damit wir bei Voranfragen für Sie das beste Ergebnis erzielen können. Eine Voranfrage macht ja nur Sinn vor einer Antragstellung.
Zum Anderen: Stellt eine Versicherung eine Anfrage bei einem Arzt, so darf sie dies erst nach der Antragstellung mit einer Schweigepflichtentbindung. Ein Klarstellung von Sachverhalten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankenversicherung ist dann erfahrungsgemäß kaum noch möglich.
Nun zum Wunsch; der Arzt darf bei einer Anfrage die direkt von einer Versicherung kommt der Versicherungsgesellschaft eine Rechnung stellen. Die Kosten die der Arzt dann berechnen kann werden nach der Gebührenordnung der Ärzte (oder Zahnärzte) abgerechnet. Hinzu kommen Kosten für Schreibarbeiten, Kopien, Tätigkeiten der Arzthelferinnen etc. Da Versicherer wissen, dass Anfragen bei Ärzten auch mal etwas länger liegen bleiben, wird zudem ein „Geschwindigkeitszuschlag“ als Lockmittel eingesetzt.
Es geht also im Wesentlichen um die Bezahlung des Arztes, der Ihnen als Patient nicht die kompletten Kosten in Rechnung stellen kann und nicht in der Höhe, wie einer Versicherung.
Setzen Sie sich durch! Es geht um Ihre Möglichkeit von anonymen Voranfragen, wenn Sie Vorerkrankungen bei der Gesundheitsprüfung BU oder PKV angeben müssen. Und Sie haben das Recht auf Auskunft!
Was tun, wenn der Arzt trotzdem die Auskunft verweigert?
Im ersten Schritt wäre die schriftliche Anforderung mit Fristsetzung die Maßnahme der Wahl. Verweisen Sie dabei ruhig auf die Musterberufsordnung §10 sowie die DSGVO.
Wenn dies auch nicht hilft, dann wenden Sie sich am besten an die Bundesärztekammer bzw. darüber an die jeweils zuständige Ärztekammer.