Ratgeber · Risikolebensversicherung

Heirat, neuer Partner, Trennung – haben Sie Ihre Risikolebensversicherung wirklich angepasst?

Wenn sich Ihr Leben ändert, sollten Sie auch Ihre Verträge prüfen. Was im Ernstfall passiert, hängt an einer einzigen Zeile in der Police – dem Bezugsrecht. Hier erfahren Sie, welche drei Wege Sie haben, plus die passenden Briefvorlagen für Ihre Versicherung.

✓ Maklerwechsel kostenfrei ✓ Bestand digital in Simplr ✓ Berater auf Festgehalt
🏛️ Seit 1983
4,89/5 · 832+ Bewertungen
👥 6.000+ Beratungen
💼 Berater auf Festgehalt

Sie haben vor Jahren eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Vielleicht für die Baufinanzierung. Vielleicht weil Ihre Bank das verlangt hat. Vielleicht für die damalige Partnerin oder den damaligen Partner. Heute sieht Ihr Leben anders aus: Sie heiraten. Sie sind frisch getrennt. Sie haben einen neuen Menschen an Ihrer Seite. Vielleicht ist ein Kind dazugekommen.

Eine Frage, die uns in der Beratung sehr häufig gestellt wird: „Wer bekommt eigentlich das Geld aus meiner Risikolebensversicherung, wenn mir etwas passiert?" Die Antwort steht in einer einzigen Zeile Ihrer Police. Und die hat es in sich.

Denn das sogenannte Bezugsrecht im Todesfall entscheidet, an wen die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Steht da noch die Ex-Partnerin? Dann bekommt sie das Geld – auch wenn Sie längst neu verheiratet sind. Steht da niemand? Dann fließt die Summe in die Erbmasse, was steuerlich teuer werden kann. Steht der Ehepartner drin, kann das je nach Konstellation sinnvoll sein – oder eben nicht.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen die drei wichtigsten Wege, Ihre bestehende Risikolebensversicherung an neue Lebensumstände anzupassen. Mit konkreten Briefvorlagen, die Sie direkt an Ihre Versicherung senden können.

Und – das wird oft übersehen – das Thema betrifft nicht nur die Risikoleben. Auch bei privaten Rentenversicherungen, Bausparverträgen, Lebensversicherungen, der betrieblichen Altersvorsorge und allen anderen Verträgen mit einem Bezugsrecht im Todesfall greifen die gleichen Mechanismen. Wer hier nicht aufpasst, schenkt im Ernstfall das falsche Geld dem falschen Menschen.

Schon vorweg: Wenn Sie nicht sicher sind, was in Ihren Policen und Verträgen steht oder welcher Weg zu Ihrer Situation passt – wir schauen uns das gemeinsam an. Sie legen Ihre bestehenden Verträge einfach in unserer Simplr-App ab, wir übernehmen das Maklermandat, und Sie haben Ihre Risikoleben-Police, Rentenversicherung, Bausparvertrag und alle weiteren Verträge endlich an einem Ort.

Was bedeutet „Bezugsberechtigt im Todesfall" eigentlich?

Eine Risikolebensversicherung zahlt eine vorher festgelegte Summe aus, wenn die versicherte Person verstirbt. Die entscheidende Frage: An wen?

Drei Begriffe sind dabei wichtig:

  • Versicherungsnehmer (VN): Die Person, die den Vertrag abschließt, die Beiträge zahlt und über den Vertrag bestimmt. Üblicherweise: Sie selbst.
  • Versicherte Person: Diejenige, auf deren Leben sich der Vertrag bezieht. Stirbt diese Person, zahlt der Versicherer aus. Bei einer „normalen" Risikoleben sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch.
  • Bezugsberechtigt im Todesfall: Die Person, die das Geld bekommt, wenn die versicherte Person verstirbt. Genau hier liegt der Hebel.

Was viele nicht wissen: Das Bezugsrecht ist nicht in Stein gemeißelt. Solange Sie Versicherungsnehmer sind und das Bezugsrecht nicht unwiderruflich eingeräumt haben (was selten der Fall ist), können Sie es jederzeit ändern. Sie brauchen dafür weder die Zustimmung der bisher bezugsberechtigten Person noch einen Notar. Eine kurze, formlose schriftliche Mitteilung an Ihren Versicherer reicht aus.

Aufgepasst: Wir sehen in der Beratungspraxis immer wieder Verträge, in denen seit 10 oder 15 Jahren niemand mehr ans Bezugsrecht gedacht hat. Die ursprünglich bezugsberechtigte Person ist längst aus dem Leben verschwunden – im Vertrag aber steht sie noch. Im Ernstfall ein massives Problem.

Drei Wege, Ihre Risikolebensversicherung anzupassen

Je nach Lebenssituation passen unterschiedliche Lösungen. Hier die drei Varianten im Überblick:

1

Andere Person einsetzen

Sie tauschen die bisher bezugsberechtigte Person aus und setzen jemand Neues ein – z. B. Ehepartner, Kind, Lebensgefährte.

2

Bezugsrecht löschen

Sie nehmen das Bezugsrecht komplett heraus. Die Versicherungssumme fließt in die Erbmasse – greift die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.

3

Über-Kreuz-Lösung

Sie und Ihr Partner versichern sich gegenseitig. Die Auszahlung erfolgt steuerfrei außerhalb der Erbmasse – ein bekannter Steuer-Hebel für Ehepaare.

Welcher Weg der richtige ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab: Sind Sie verheiratet? Gibt es Kinder? Existiert ein Testament oder Erbvertrag? Wie hoch ist die Versicherungssumme? Wir gehen jede der drei Varianten jetzt im Detail durch.

Variante 1: Eine andere Person als bezugsberechtigt einsetzen

Das ist der häufigste Fall. Sie haben geheiratet, sind in einer neuen Partnerschaft, oder Sie möchten künftig Ihre Kinder absichern. Sie tauschen die bezugsberechtigte Person einfach aus.

Was Sie dafür brauchen:

  • Ihre Vertragsnummer (steht auf jeder Police-Mitteilung)
  • Vollständige Angaben zur neuen bezugsberechtigten Person: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse
  • Eine formlose schriftliche Mitteilung an Ihren Versicherer (Vorlage unten)

Warum so detailliert? Weil im Leistungsfall eindeutig identifizierbar sein muss, wer das Geld bekommt. „Meine Frau" reicht nicht – Standesämter wechseln, Ehen werden geschieden. Geburtsdatum und Adresse vermeiden später jeden Streit.

📄 Briefvorlage – Bezugsberechtigung ändern

An: [Name Ihrer Versicherung] · Betreff: Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setze ich zum Vertrag Nr. ____________________ als bezugsberechtigt im Todesfall folgende Person ein:

Vorname, Name: ____________________
Geburtsdatum: ____________________
Anschrift: ____________________

Bitte bestätigen Sie mir die Änderung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum: __________________________
Unterschrift: __________________________

Praxis-Tipp: Schicken Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein oder bitten Sie um schriftliche Bestätigung. So haben Sie im Zweifel den Nachweis, wann die Änderung beim Versicherer eingegangen ist. Maßgeblich ist nämlich das Eingangsdatum – nicht das Briefdatum. Diese Vorlage funktioniert übrigens auch für Ihre Rentenversicherung, Lebensversicherung oder Ihren Bausparvertrag – Sie ersetzen einfach „Versicherung" durch das passende Unternehmen und „Vertrag Nr." durch Ihre Vertragsnummer.

Wer kann eingesetzt werden? Grundsätzlich jede Person, die Sie wünschen. Ehepartner. Lebensgefährte. Kinder. Eltern. Geschwister. Ein Freund. Sogar Vereine oder Stiftungen sind möglich. Sie sind hier völlig frei.

Aber: Die erbschaftssteuerlichen Folgen sind je nach Person sehr unterschiedlich

Das wird in den meisten Online-Ratgebern unterschlagen. Auch wenn die Versicherung direkt an die bezugsberechtigte Person zahlt und das Geld nie in die Erbmasse fließt: Steuerlich gilt es trotzdem als „Erwerb von Todes wegen" (§ 3 ErbStG) – und ist damit erbschaftssteuerpflichtig. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt entscheidend davon ab, wen Sie einsetzen.

Bezugsberechtigte PersonSteuerklasseFreibetragSteuersatz
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €7–30 %
Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener KinderI400.000 €7–30 %
Enkel (Kinder noch lebend)I200.000 €7–30 %
Eltern, Großeltern (im Erbfall)I100.000 €7–30 %
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, geschiedene EhepartnerII20.000 €15–43 %
Lebensgefährten (unverheiratet), Freunde, Patenkinder, alle ÜbrigenIII20.000 €30–50 %

Stand: Mai 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 15, 16, 19 ErbStG. Werte können durch Gesetzesänderungen variieren.

Beispielrechnung: Sie haben eine Risikoleben mit 250.000 € Versicherungssumme. Je nachdem, wen Sie als bezugsberechtigt eintragen, sieht die Auszahlung nach Steuern völlig anders aus:

  • Ehepartner: 0 € Erbschaftssteuer (deutlich unter dem Freibetrag von 500.000 €). Auszahlung netto: 250.000 €.
  • Erwachsenes Kind: 0 € Erbschaftssteuer (unter dem Freibetrag von 400.000 €). Auszahlung netto: 250.000 €.
  • Bruder: rund 46.000 € Erbschaftssteuer (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 20 %). Auszahlung netto: ca. 204.000 €.
  • Unverheirateter Lebensgefährte: rund 69.000 € Erbschaftssteuer (Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 %). Auszahlung netto: ca. 181.000 €.

Der Unterschied ist gewaltig: Aus 250.000 € werden für den unverheirateten Partner nur noch rund 181.000 € – fast 70.000 € verschwinden ins Finanzamt. Genau für solche Konstellationen ist die Über-Kreuz-Lösung (Variante 3) deutlich klüger. Dort fällt im Idealfall keine Erbschaftssteuer an. Wer also einen Lebensgefährten oder eine nicht verwandte Person absichern möchte und die Versicherungssumme spürbar hoch ist, sollte Variante 3 ernsthaft prüfen.

Ein paar wichtige Feinheiten, die in der Praxis immer wieder Fragen aufwerfen:

  • Freibeträge gelten alle 10 Jahre kumuliert. Wenn Sie zu Lebzeiten schon größere Schenkungen an dieselbe Person gemacht haben, ist der Freibetrag im Todesfall ggf. ganz oder teilweise „verbraucht".
  • Geschiedene Ehepartner fallen in Steuerklasse II – nicht mehr in Klasse I. Wer also die Ex stehen lässt (siehe Stolperfälle weiter unten), schenkt ihr nicht nur das Geld, sondern auch noch hohe Erbschaftssteuer.
  • Stiefkinder sind erbschaftssteuerlich Kindern gleichgestellt (Klasse I, 400.000 €). Lebensgefährten und deren leibliche Kinder, die nicht „Stiefkinder" sind, fallen dagegen in Klasse III.

Variante 2: Niemanden einsetzen – das Bezugsrecht löschen

Es gibt Situationen, in denen Sie bewusst keine konkrete Person als bezugsberechtigt benennen wollen. Stattdessen soll die Versicherungssumme in die Erbmasse fließen und nach Ihrem letzten Willen verteilt werden.

Wann ergibt das Sinn? Insbesondere dann, wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag haben. Denn die Erbfolge regelt dann ohnehin, wer was bekommt – inklusive der Auszahlung aus der Risikoleben. Eine zusätzliche „gewillkürte Erbfolge" über die Bezugsberechtigung würde Ihre Nachlassgestaltung nur durchkreuzen oder zu Komplikationen bei der Abwicklung führen.

Bei dieser Variante greifen zwei Mechanismen:

  • Ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge – also typischerweise Ehepartner, Kinder, Eltern in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge und Quote.
  • Mit Testament oder Erbvertrag: Die gewillkürte Erbfolge nach dem Testament. Das Geld fließt in den Nachlass und wird wie alle anderen Vermögenswerte verteilt.
📄 Briefvorlage – Bezugsberechtigung löschen

An: [Name Ihrer Versicherung] · Betreff: Löschung der Bezugsberechtigung im Todesfall

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich die Löschung der bezugsberechtigten Person im Todesfall im Vertrag Nr. ____________________ veranlassen.

Es soll vorerst keine Person als bezugsberechtigt eingesetzt werden.

Bitte bestätigen Sie mir die Änderung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum: __________________________
Unterschrift: __________________________

Beachten Sie – auch hier kommt die Erbschaftssteuer ins Spiel: Fließt die Versicherungssumme in die Erbmasse, kann Erbschaftssteuer anfallen. Wie hoch, hängt entscheidend davon ab, wer erbt – und das ist je nach Familiensituation extrem unterschiedlich. Drei typische Konstellationen aus unserer Praxis:

  • Verheiratet, gemeinsame Kinder, sauberes Testament: meist überschaubar. Freibeträge von 500.000 € (Ehepartner) und je 400.000 € pro Kind reichen oft aus, um die Versicherungssumme komplett steuerfrei aufzunehmen.
  • Patchwork-Familie ohne klares Testament: Heikel. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt Stiefkinder und unverheiratete Partner nicht. Ohne Testament fließt das Geld an „die falsche Seite" – mit unerwarteten Steuerklassen.
  • Unverheiratetes Paar ohne Testament: Katastrophe. Der Lebensgefährte erbt gesetzlich gar nichts. Das Geld geht stattdessen an Eltern, Geschwister oder Kinder des Verstorbenen – und der Partner steht steuerlich (Klasse III, nur 20.000 € Freibetrag) sowieso in der schlechtesten Position.
  • Höhere Summen oder entfernte Verwandte als Erben: Geschwister landen in Klasse II mit 20.000 € Freibetrag und 15–43 % Steuersatz. Schnell sind 30 % oder mehr der Versicherungssumme weg.

Die Übersicht der Freibeträge und Steuerklassen finden Sie weiter oben in Variante 1. Wer die Erbschaftssteuer komplett vermeiden will, prüft die Über-Kreuz-Lösung (Variante 3).

Variante 3: Die Über-Kreuz-Lösung – steuerfrei am Nachlass vorbei

Diese Variante ist die steuerlich raffinierteste und wird in der Beratung viel zu selten thematisiert. Sie ist besonders für Ehepaare und unverheiratete Lebensgefährten interessant.

Die Idee ist einfach, aber wirkungsvoll: Statt sich selbst zu versichern, versichern Sie gegenseitig den anderen.

Konkret heißt das: Ihre Ehefrau wird Versicherungsnehmerin des Vertrags, der auf Ihr Leben läuft (Sie bleiben die versicherte Person). Im Todesfall bekommt sie die Auszahlung – nicht aus einem Vertrag, den der Verstorbene abgeschlossen hat, sondern aus ihrem eigenen Vertrag.

Der entscheidende Effekt: Die Auszahlung läuft komplett am Nachlass vorbei. Es fließt also nicht in die Erbmasse. Es zählt nicht zum Erbe. Und – das ist der Knaller – es fällt keine Erbschaftssteuer an, weil die Versicherungsnehmerin (die Ehefrau) ja nur ihr eigenes Geld aus ihrem eigenen Vertrag bekommt. Sie erbt nichts.

Beispielrechnung: Versicherungssumme 500.000 €. Bei einer „klassischen" Konstellation und Überschreiten des Freibetrags würden auf den überschießenden Betrag je nach Steuerklasse zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftssteuer anfallen. Bei der Über-Kreuz-Variante: 0 € Erbschaftssteuer. Das macht bei großen Summen schnell mittlere fünfstellige Beträge Unterschied.

Was tun, wenn der Vertrag bereits läuft? Sie können einen sogenannten Versicherungsnehmerwechsel durchführen. Das heißt: Sie bleiben die versicherte Person, aber Ihre Frau (oder Ihr Partner) wird Versicherungsnehmerin. Gleichzeitig setzen Sie sie als bezugsberechtigt ein. Damit haben Sie die Über-Kreuz-Konstruktion nachträglich hergestellt.

Wichtig: Versicherer behandeln solche Wechsel unterschiedlich. Manche verlangen eine erneute Gesundheitsprüfung, andere nicht. Bei diesem Schritt sollten Sie definitiv mit einem Spezialisten sprechen, bevor Sie etwas unterschreiben. Wir prüfen das gemeinsam – im Rahmen der Übernahme des Maklermandats können wir uns Ihren Vertrag im Detail anschauen und mit dem Versicherer abklären, was möglich ist.

Wichtiger Hinweis: Damit die Über-Kreuz-Konstruktion steuerlich anerkannt wird, muss der jeweilige Versicherungsnehmer die Beiträge selbst zahlen – und zwar nachweisbar vom eigenen Konto. Wer dem Partner die Beiträge „mal eben überweist", riskiert, dass das Finanzamt die ganze Konstruktion als Schenkung wertet. Klingt bürokratisch, ist aber in der Praxis kein großer Aufwand: Eigenes Konto, eigener Beitragseinzug – fertig.

Eine letzte Anmerkung zu dieser Variante: Sie eignet sich vor allem dann, wenn die Versicherungssumme die Erbschaftssteuer-Freibeträge übersteigt oder wenn nicht verheiratete Paare versorgt werden sollen (deren Freibetrag liegt bei nur 20.000 €). Bei kleineren Summen unter den Freibeträgen ist der Effekt geringer – aber rechtssicher und sauber ist die Konstruktion trotzdem.

Die drei Varianten im direkten Vergleich

Kriterium 1) Person einsetzen 2) Bezugsrecht löschen 3) Über-Kreuz
Wer bekommt das Geld? Die benannte Person direkt Die Erben nach gesetzlicher / gewillkürter Erbfolge Der überlebende Partner (Versicherungsnehmer)
Fällt in die Erbmasse? Nein Ja Nein
Erbschaftssteuer? Ja, abhängig von Freibetrag & Verwandtschaft Ja, je nach Erbquote Nein – komplett am Nachlass vorbei
Geeignet für Standard-Fall: einfache Anpassung an neue Lebenssituation Personen mit Testament / Erbvertrag Ehepaare & Lebensgefährten, höhere Summen, Steueroptimierung
Aufwand Briefvorlage, fertig Briefvorlage, fertig Versicherungsnehmerwechsel – Abstimmung mit Versicherer nötig

Wichtig: Das gilt nicht nur für Ihre Risikolebensversicherung

Wir nehmen die Risikoleben hier als prominentes Beispiel, weil sie der Klassiker ist und die Versicherungssummen schnell groß werden. Aber Hand aufs Herz: Wer einmal das Bezugsrecht in der Risikoleben aktualisiert, sollte sich dieselbe Frage für jeden Vertrag mit Auszahlung im Todesfall stellen.

Überall, wo der Versicherer oder das Vertragsunternehmen Ihnen ermöglicht, einen Bezugsberechtigten im Todesfall einzutragen – also wo eine gewillkürte Erbfolge möglich ist – gilt das Gleiche: Die einzelne Zeile im Vertrag entscheidet, wer das Geld bekommt. Nicht das Testament. Nicht das Bauchgefühl. Die Eintragung im Vertrag.

💼

Private Rentenversicherung

Klassische Renten, fondsgebundene Renten, ETF-Renten – in der Ansparphase ist meist ein Bezugsrecht im Todesfall vorgesehen, oft mit Beitragsrückgewähr oder einem Restkapital. Wer steht da drin?

🏛️

Kapitallebensversicherung

Die klassische Misch-Police aus Spar- und Risikoanteil. Hier gilt das Bezugsrecht sowohl für die Auszahlung im Todes- als auch im Erlebensfall – getrennt einzutragen.

🏠

Bausparvertrag

Wird häufig übersehen: Auch der Bausparvertrag hat ein Bezugsrecht im Todesfall. Bei länger laufenden Verträgen mit hoher Bausparsumme schnell ein vier- bis fünfstelliger Wert.

👔

Betriebliche Altersvorsorge

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse: Hier sind gesetzlich nur Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder bezugsberechtigt. Mehr Spielraum gibt es nur, wenn bei Vertragsabschluss eine optionale Todesfallabsicherung vereinbart wurde.

💰

Riester- und Basisrente (Rürup)

Bei beiden ist der Bezugskreis im Todesfall gesetzlich auf Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder beschränkt. Eine freie Wahl ist nur möglich, wenn beim Abschluss eine separate Todesfallabsicherung vereinbart wurde – ein Angebot, das die wenigsten Versicherer im Programm haben.

⚱️

Sterbegeld- & Unfallversicherung

Sterbegeldversicherungen haben naturgemäß ein Bezugsrecht. Auch private Unfallversicherungen zahlen bei Unfalltod eine Versicherungssumme aus – meist ist hier ein Bezugsrecht hinterlegt.

Das Muster ist immer dasselbe: Solange Sie Versicherungsnehmer oder Vertragsinhaber sind und das Bezugsrecht widerruflich eingetragen ist, können Sie es jederzeit per formloser schriftlicher Mitteilung ändern. Die Briefvorlagen aus diesem Ratgeber lassen sich nahezu 1:1 für alle genannten Verträge nutzen – einfach den Betreff und den Vertragstyp anpassen.

Wichtige Ausnahme – gesetzlich geregelter Bezugskreis: Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der Riester-Rente und der Basisrente (auch Rürup-Rente genannt – beide Begriffe meinen dasselbe) können Sie nicht frei wählen, wen Sie als bezugsberechtigt eintragen. Das Gesetz lässt hier grundsätzlich nur zu:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Kindergeldberechtigte Kinder (also leibliche, adoptierte und teils auch Stief- und Pflegekinder, solange Kindergeldanspruch besteht – oft bis 25 bei Ausbildung/Studium)

Lebensgefährten ohne Trauschein, erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch, Geschwister, Eltern oder Freunde sind gesetzlich ausgeschlossen – auch wenn Sie es noch so gern hätten.

Die einzige Ausnahme: Manche Versicherer bieten bei bAV-Verträgen und Basisrenten (Rürup) eine optional vereinbarte Todesfallabsicherung als Zusatzbaustein an. Wurde diese bei Vertragsabschluss aktiv mit abgeschlossen, kann der Bezugskreis erweitert werden. Das ist allerdings die Ausnahme – die wenigsten Gesellschaften haben das überhaupt im Programm, und noch weniger Kunden haben es aktiv mit vereinbart. Im Zweifel: Schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen oder lassen Sie das prüfen, bevor Sie eine Anpassung versuchen.

Bernds Praxistipp: Wenn Sie ohnehin gerade die Risikoleben anfassen, machen Sie einen Bezugsrecht-Großputz: Holen Sie alle Verträge mit potenzieller Todesfall-Auszahlung aus dem Ordner und prüfen Sie systematisch jeden einzelnen. Erfahrungsgemäß sitzen in mindestens einem Drittel der Verträge veraltete oder gar keine Eintragungen – mit teils erheblichen Konsequenzen.

Welche Variante passt zu Ihrer Situation?

Wir schauen uns Ihre bestehende Police gemeinsam an und sortieren mit Ihnen, was wirklich Sinn ergibt – ohne dass Sie etwas Neues abschließen müssen.

Jetzt unverbindlich anfragen →

Worauf Sie sonst noch achten sollten

Die Anpassung des Bezugsrechts ist technisch einfach – inhaltlich aber oft die Spitze eines Eisbergs. Wir sehen in der Beratungspraxis immer wieder Konstellationen, die so nicht gewollt waren:

  • Patchwork-Familien: Die neue Lebensgefährtin steht im Bezugsrecht, das Kind aus erster Ehe wird vergessen. Im Ernstfall kein Schutz für das eigene Kind.
  • Scheidung: Die Ex-Partnerin steht noch drin. Klassiker. Gerichte haben mehrfach bestätigt: Ist das Bezugsrecht namentlich eingetragen, gilt es – auch nach der Scheidung.
  • Mehrere Bezugsberechtigte: Sie können auch mehrere Personen einsetzen und Quoten festlegen (z. B. „50 % Ehefrau, je 25 % an Kind A und Kind B"). Selten genutzt, oft sinnvoll.
  • Widerrufliches vs. unwiderrufliches Bezugsrecht: Standard ist widerruflich. Unwiderruflich macht nur in Sonderfällen Sinn (z. B. Sicherungsabtretung an eine Bank bei Baufinanzierung). Prüfen Sie, was bei Ihnen eingetragen ist.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlasskonstellationen, hohen Versicherungssummen oder unklarer Familiensituation sollten Sie zusätzlich einen Notar oder Steuerberater hinzuziehen. Wir prüfen den versicherungstechnischen Teil und stimmen uns auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.

Bernd Krause – Geschäftsführer Der Fairsicherungsladen GmbH
Bernd Krause Geschäftsführer · Der Fairsicherungsladen GmbH

„Eine Risikoleben ist kein Vertrag, den Sie einmal abschließen und dann vergessen. Mindestens bei jeder Lebensveränderung – Heirat, Trennung, Geburt, Hauskauf – gehört das Bezugsrecht überprüft. Wir sehen sehr regelmäßig Fälle, in denen Verträge schief stehen, einfach weil 15 Jahre niemand mehr draufgeschaut hat. Im besten Fall ein peinliches Detail. Im schlimmsten Fall ein finanzielles Drama."

Sein Tipp: Wer einmal pro Jahr alle Verträge in einer App vor sich liegen hat, vergisst nichts mehr. Genau das machen wir mit unseren Mandanten in Simplr.

So unterstützen wir Sie konkret

Sie müssen für unsere Hilfe nichts Neues abschließen. Was wir tun, ist viel einfacher – und für Sie ohne Mehrkosten:

  1. Sie legen Ihre bestehenden Verträge in Simplr an. Unsere TÜV-zertifizierte App. Foto der Police reicht oft schon, wir digitalisieren den Rest. Web und Smartphone.
  2. Sie erteilen uns das Maklermandat. Das ist eine einfache Vollmacht, mit der wir uns Ihrer bestehenden Verträge offiziell annehmen dürfen. Bisheriger Beitrag, bisheriger Tarif – nichts ändert sich. Nur Ihr Ansprechpartner ist ab jetzt Ihr Spezialist bei uns.
  3. Wir prüfen Ihre Risikolebensversicherung. Bezugsrecht, Versicherungssumme, Laufzeit, Beitrag im Marktvergleich. Wir sagen Ihnen offen, ob alles passt oder wo Anpassungsbedarf besteht.
  4. Auf Wunsch übernehmen wir die Korrespondenz. Bezugsrechtsänderung, Versicherungsnehmerwechsel, Anpassung der Versicherungssumme – wir kümmern uns um den Schriftwechsel mit Ihrer Versicherung.

Warum das für Sie funktioniert: Unsere Berater arbeiten auf Festgehalt – ohne individuellen Provisionsanreiz. Es gibt also keinen Grund, Ihnen einen unnötigen Neuabschluss zu empfehlen. Wenn Ihr bestehender Vertrag gut ist, sagen wir Ihnen das. Wenn er nicht passt, zeigen wir Alternativen. Sie entscheiden.

Übrigens: Bestehende Verträge können wir – aus rechtlichen Gründen – nur im Rahmen einer (Neu-)Beratung im Detail bewerten. Genau das ist Teil unseres Mandats: Wir schauen ganzheitlich, nicht nur auf eine Police.

Verträge in unsere Betreuung übernehmen

Schreiben Sie uns kurz, worum es geht. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden zurück.

✓ Unverbindlich ✓ Maklerwechsel kostenfrei ✓ 832+ Bewertungen
Oder direkt anrufen: 0721 358 369

Häufige Fragen zur Risikolebensversicherung & Bezugsrecht

Brauche ich für die Änderung des Bezugsrechts die Zustimmung der bisher eingetragenen Person?

Nein. Solange das Bezugsrecht widerruflich eingetragen ist – das ist der Standardfall – können Sie es jederzeit allein ändern. Niemand muss zustimmen, niemand muss informiert werden. Nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht (selten, z. B. bei Sicherungsabtretung an eine Bank) bräuchten Sie die Zustimmung der eingetragenen Person bzw. der Bank.

Mein Ex-Partner steht noch im Bezugsrecht. Was passiert, wenn mir jetzt etwas zustößt?

Dann bekommt Ihr Ex-Partner die volle Versicherungssumme – auch wenn Sie längst getrennt oder geschieden sind. Gerichte haben das in mehreren Urteilen klargestellt: Maßgeblich ist, was in der Police steht. Eine mündliche Absicht oder ein Testament reichen nicht aus, um das Bezugsrecht zu überschreiben. Deshalb: Direkt nach einer Trennung das Bezugsrecht prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Kann ich mehrere Personen als bezugsberechtigt einsetzen?

Ja. Sie können beliebig viele Personen einsetzen und ihnen prozentuale Anteile zuweisen (z. B. „Ehefrau 60 %, Kind A 20 %, Kind B 20 %"). Wichtig ist nur, dass die Anteile in Summe 100 % ergeben und jede Person eindeutig identifizierbar ist – also Vorname, Nachname, Geburtsdatum und idealerweise Adresse.

Lohnt sich die Über-Kreuz-Variante auch bei kleinen Versicherungssummen?

Das hängt von den Erbschaftssteuer-Freibeträgen ab. Ehepartner haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Geschwister und entfernte Verwandte nur 20.000 €, nicht verwandte Personen ebenfalls nur 20.000 €. Bleibt die Versicherungssumme deutlich unter dem jeweiligen Freibetrag, ist der steuerliche Effekt überschaubar. Bei unverheirateten Paaren oder Versicherungssummen über 500.000 € kann die Über-Kreuz-Lösung dagegen schnell fünf- bis sechsstellige Steuerersparnis bedeuten. Die vollständige Übersicht der Steuerklassen finden Sie in unserer Tabelle in Variante 1.

Was kostet eine Anpassung meines bestehenden Vertrags?

Eine reine Änderung des Bezugsrechts kostet nichts – weder bei der Versicherung noch bei uns. Beim Versicherungsnehmerwechsel kann es je nach Versicherer Sonderregeln geben (z. B. erneute Gesundheitsprüfung). Das prüfen wir vorher mit Ihnen und dem Versicherer ab. In der Regel beraten wir hierzu ohne separates Honorar; ein Honorarmodell ist optional möglich und wird – falls relevant – immer vorher besprochen.

Kann ich auch jemanden einsetzen, der nicht mit mir verwandt ist?

Ja, das ist völlig zulässig. Lebensgefährten, Freunde, Patenkinder, Stiftungen, Vereine – Sie sind in der Wahl frei. Beachten Sie nur, dass nicht verwandte Personen mit nur 20.000 € Erbschaftssteuer-Freibetrag deutlich schlechter dastehen als nahe Angehörige. Hier ist die Über-Kreuz-Variante oft die deutlich klügere Lösung.

Muss ich für den Versicherungsnehmerwechsel eine neue Gesundheitsprüfung machen?

Das hängt vom Versicherer ab und davon, ob die versicherte Person wechselt oder nur der Versicherungsnehmer. Bleibt die versicherte Person gleich (was bei der Über-Kreuz-Konstruktion meist der Fall ist) und wechselt nur der Versicherungsnehmer, verzichten viele Versicherer auf eine neue Gesundheitsprüfung. Wir klären das vorab mit Ihrer Gesellschaft, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Stimmt es, dass die Auszahlung steuerfrei ist, wenn die Versicherung direkt an die bezugsberechtigte Person zahlt?

Nein – das ist ein hartnäckiges Missverständnis. Auch wenn die Versicherung direkt an die bezugsberechtigte Person zahlt und die Summe nie in die Erbmasse fließt, gilt sie steuerlich als „Erwerb von Todes wegen" (§ 3 ErbStG) und ist erbschaftssteuerpflichtig. Wirklich steuerfrei bleibt die Auszahlung nur in der Über-Kreuz-Konstruktion (Variante 3), weil der Empfänger dort gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und im rechtlichen Sinne nur „sein eigenes Geld" aus seinem eigenen Vertrag erhält.

Was passiert, wenn ich gar kein Bezugsrecht eingetragen habe?

Dann fließt die Versicherungssumme automatisch in Ihre Erbmasse und wird nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament/Erbvertrag) verteilt. Das ist nicht per se schlecht – bei sauberer Nachlassgestaltung kann es genau die gewünschte Lösung sein. Steuerlich ist es allerdings selten die optimale Variante.

Gilt das alles auch für meine Rentenversicherung oder meinen Bausparvertrag?

Ja. Überall, wo Sie einen Bezugsberechtigten im Todesfall eintragen können – private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung, Bausparvertrag, betriebliche Altersvorsorge, Riester, Sterbegeldversicherung und private Unfallversicherung – gelten dieselben Prinzipien. Die Briefvorlagen aus diesem Ratgeber lassen sich für all diese Vertragsarten verwenden. Sie passen einfach den Betreff und den Adressaten an.

Gibt es Verträge, bei denen ich nicht frei wählen kann, wer bezugsberechtigt ist?

Ja, und das wird häufig übersehen. Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der Riester-Rente und der Basisrente (Rürup-Rente – beide Begriffe sind synonym) dürfen Sie das Bezugsrecht im Todesfall nicht frei vergeben. Gesetzlich zugelassen sind grundsätzlich nur Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder. Lebensgefährten ohne Trauschein, erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch oder andere Verwandte sind ausgeschlossen. Eine Erweiterung ist nur möglich, wenn Sie bei Abschluss eine optionale Todesfallabsicherung mit vereinbart haben – ein Angebot, das die wenigsten Versicherer im Programm haben. Im Zweifel: Vertragsunterlagen prüfen oder durch uns prüfen lassen.

Bringen Sie Ihre Verträge ins Reine

Eine kurze Nachricht reicht. Wir schauen uns Risikoleben, Rentenversicherung, Bausparvertrag und Co. gemeinsam an, klären die Bezugsrechte und prüfen, ob die Konstellation zu Ihrem Leben passt – jetzt und in den nächsten Jahren.

Jetzt unverbindlich anfragen →
Oder direkt anrufen: 0721 358 369