Wohngebäudeversicherung: Sonderkündigung bei HauskaufKündigen ist Ihr Recht. Aber nicht immer Ihr Vorteil.
Mit dem Grundbucheintrag erben Sie die Gebäudeversicherung des Vorbesitzers – ob Sie wollen oder nicht. Sie haben einen Monat, um sie loszuwerden. Bevor Sie das tun: In fünf Konstellationen ist genau diese alte Police mehr wert als jeder neue Tarif. Wir prüfen das für Sie, bevor die Frist läuft.
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Die Antwort in 30 Sekunden
Was ist die Sonderkündigung bei Hauskauf? Kaufen Sie ein Haus, geht die bestehende Wohngebäudeversicherung des Verkäufers per Gesetz auf Sie über (§ 95 VVG). Sie dürfen diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Eigentumsübergang – also nach Ihrer Eintragung im Grundbuch – sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG). Kündigen Sie nicht, läuft der Vertrag ganz normal weiter.
Und sollten Sie kündigen? Nur, wenn der neue Vertrag wirklich besser ist – und Sie ihn auch bekommen. Bei Vorschäden am Gebäude, in Hochwasserzone ZÜRS 3 oder 4, bei Altbau, Fachwerk oder Reetdach kann die geerbte Police der einzige bezahlbare Schutz sein, den dieses Haus je hatte. Wer sie kündigt, bevor der neue Vertrag schriftlich zugesagt ist, steht im schlimmsten Fall ohne Deckung da – und die finanzierende Bank stellt unangenehme Fragen.
Was Sie auf dieser Seite finden
- Was beim Hauskauf automatisch mit Ihrer Unterschrift passiert
- Die Ein-Monats-Frist – und warum fast alle sie falsch berechnen
- Behalten, upgraden oder kündigen? Die Entscheidungsmatrix
- Fünf Fälle, in denen Sie den Altvertrag besser nicht anfassen
- Drei Fälle, in denen Kündigen fast immer richtig ist
- Der Weg, den kaum jemand kennt: Upgrade statt Wechsel
- Vier Fehler, die beim Wechsel richtig teuer werden
- Beitrag 2026: Was der Anpassungsfaktor mit Ihrem Konto macht
- Frist verpasst? Ihre zweite Chance
- Woran Sie einen guten Gebäudetarif erkennen
- Häufige Fragen
1. Was beim Hauskauf automatisch passiert – auch wenn niemand Sie fragt
Sie unterschreiben beim Notar. Sie zahlen. Irgendwann schreibt Ihnen das Grundbuchamt, dass Sie jetzt Eigentümer sind. Und irgendwo dazwischen ist etwas passiert, das in keinem Kaufvertrag steht und das Ihnen niemand erklärt hat: Sie sind Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung geworden, die Sie nie ausgesucht haben.
Das regelt § 95 VVG. Wird eine versicherte Sache verkauft, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Für Sie heißt das: Der Schutz reißt nicht ab – das ist gut. Aber Sie erben auch alles andere: die Deckungslücken, den Selbstbehalt, die Bedingungen von 1998, den fehlenden Elementarbaustein.
Und noch etwas erben Sie: die Beitragspflicht. Für die laufende Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner. Wenn der Verkäufer die Jahresprämie nicht bezahlt hat, kann der Versicherer sich an Sie halten. Wir haben das in der Praxis öfter gesehen, als uns lieb ist – meist bei Käufern, die vom Verkäufer nie eine Kopie der Police bekommen haben.
Sie haben auch einen Versicherungsvertrag geerbt, den Sie nie gelesen haben.
Erste Handlung nach dem Kauf – noch vor jeder Kündigung
Lassen Sie sich vom Verkäufer die vollständige Police geben. Nicht nur das Deckblatt: Versicherungsschein, Nachträge, gültige Bedingungen. Und dann fordern Sie beim Versicherer den Schadenverlauf der letzten fünf Jahre an. Als neuer Versicherungsnehmer dürfen Sie das.
Warum das wichtig ist, merken Sie erst später: Jeder neue Versicherer fragt nach Vorschäden am Gebäude. Und zwar nach den Schäden am Gebäude, nicht nach Ihren. Ein Leitungswasserschaden von 2023, von dem Sie nichts wissen, wird bei einem neuen Antrag zur falschen Angabe – mit allen Konsequenzen im Leistungsfall. Wie wir beide wissen: Niemand liest die Antragsfragen so genau wie ein Sachbearbeiter, der gerade 60.000 Euro auszahlen soll.
2. Die Ein-Monats-Frist – und warum fast alle sie falsch berechnen
Hier wird es konkret. § 96 Abs. 2 VVG gibt Ihnen als Erwerber das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Recht erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausüben.
Und genau an diesem Wort scheitern die meisten. „Erwerb" ist nicht der Notartermin. Nicht die Schlüsselübergabe. Nicht der Tag, an dem Sie den Kaufpreis überwiesen haben. Erwerb ist die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Zwischen Notartermin und Grundbucheintrag liegen in Baden-Württemberg je nach Grundbuchamt gerne mal drei bis sechs Monate.
- NotarterminKaufvertrag beurkundet. Die Frist läuft noch nicht. Sie sind noch nicht Eigentümer.
- Kaufpreiszahlung & BesitzübergangSie bekommen die Schlüssel, tragen Nutzen und Lasten. Die Frist läuft immer noch nicht.
- Eintragung im GrundbuchJetzt sind Sie Eigentümer. Ab hier läuft die Monatsfrist.
- Post vom Grundbuchamt / NotarOft erfahren Sie erst hier davon. Das ist kein Problem – siehe die Kenntnisregel unten.
Die Rettungsleine, die kaum jemand nennt
§ 96 Abs. 2 Satz 2 VVG sagt: Wenn Sie vom Bestehen der Versicherung keine Kenntnis hatten, beginnt die Monatsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem Sie davon erfahren. Wenn Ihnen also nie jemand gesagt hat, dass da ein Vertrag läuft – und das ist bei Privatverkäufen häufiger als gedacht –, sind Sie nicht automatisch raus.
Aber: Beweisen müssen Sie das. Deshalb unsere Empfehlung aus der Praxis: Notieren Sie sich, wann und wie Sie von der Police erfahren haben. Eine E-Mail vom Verkäufer mit Datum ist Gold wert.
Sofort oder zum Periodenende? Der Unterschied kostet Geld
Sie haben die Wahl – und die Wahl hat Konsequenzen. Kündigen Sie mit sofortiger Wirkung, bleibt der Verkäufer nach § 96 Abs. 3 VVG prämienpflichtig. Sie zahlen für diesen Vertrag nichts mehr. Kündigen Sie dagegen erst zum Ende der Versicherungsperiode, läuft der Vertrag weiter – und Sie haften für die Prämie mit.
Klingt nach einem klaren Fall für die sofortige Kündigung. Ist es aber nur, wenn der neue Vertrag lückenlos anschließt. Und da beginnt der eigentliche Teil dieser Seite.
3. Behalten, upgraden oder kündigen? Die Entscheidungsmatrix
Es gibt nicht zwei Wege, es gibt drei. Der dritte wird auf fast keiner Ratgeberseite erwähnt, weil er den Vergleichsportalen kein Geld bringt.
| Weg | Was passiert | Passt, wenn … | Risiko |
|---|---|---|---|
| Behalten | Sie tun nichts. Der Vertrag läuft auf Sie weiter. | Das Haus ist schwer versicherbar (Vorschäden, ZÜRS 3/4, Altbau, Reetdach) oder die Altbedingungen sind besser als alles, was Sie heute neu bekommen. | Sie schleppen veraltete Deckung mit – solange, bis jemand sie prüft. |
| Upgraden | Gleicher Versicherer, neue Bedingungsgeneration. Kein Neuantrag, meist keine erneute Vorschadensprüfung. | Der Versicherer ist solide, aber der Tarif von 2004 kennt weder Elementar noch grobe Fahrlässigkeit. | Nicht jeder Versicherer bietet das, und aktiv angeboten wird es praktisch nie. |
| Kündigen & wechseln | Sonderkündigung nach § 96 VVG, neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer. | Das Haus ist unauffällig, keine Vorschäden, ZÜRS 1, und der Markt bietet spürbar mehr Leistung fürs gleiche Geld. | Deckungslücke, Ablehnung wegen Vorschäden, Ärger mit der finanzierenden Bank. |
Ehrlich gesagt: Bei etwa jedem dritten Gebäudefall, der bei uns auf dem Tisch landet, ist „kündigen" die falsche Antwort. Nicht weil der alte Vertrag toll wäre – sondern weil der Kunde den neuen gar nicht bekommen hätte.
4. Fünf Fälle, in denen Sie den Altvertrag besser nicht anfassen
Fall 1: ZÜRS-Zone 3 oder 4 – und der Altvertrag hat Elementar drin
ZÜRS ist das Zonierungssystem der Versicherer für Überschwemmungsrisiko. Zone 1 heißt: statistisch seltener als alle 200 Jahre. Zone 4 heißt: mindestens alle zehn Jahre. Wer heute in Zone 3 oder 4 einen Neuvertrag mit Elementarschutz will, bekommt ihn oft gar nicht mehr – oder mit vierstelliger Selbstbeteiligung.
Wenn der Vorbesitzer den Elementarbaustein vor zwanzig Jahren zu Normalkonditionen eingeschlossen hat, sitzen Sie auf einem Vertrag, den Sie am freien Markt nicht mehr nachkaufen können. Diesen Vertrag kündigt man nicht wegen 80 Euro Beitragsersparnis. Man kündigt ihn gar nicht.
Nebenbei: Eine gesetzliche Elementarschaden-Pflichtversicherung gibt es in Deutschland bis heute nicht. Der politische Prozess läuft seit Jahren, im Bundestag wurde das Thema zuletzt im April 2026 wieder von der Tagesordnung genommen. Warten Sie also nicht auf den Gesetzgeber.
Fall 2: Es gab Schäden am Gebäude in den letzten fünf Jahren
Zwei regulierte Leitungswasserschäden in fünf Jahren, und der Neuantrag wird abgelehnt. Nicht von einem Versicherer – von den meisten. Der Altvertrag dagegen läuft, weil Sie ihn nicht neu beantragen müssen. Er ist da. Das ist sein größter Wert.
Fall 3: Altbau, Fachwerk, Reetdach, Denkmalschutz
Ein Fachwerkhaus von 1780 mit Denkmalschutzauflagen ist für einen Standardrechner kein Datensatz, sondern ein Ablehnungsgrund. Läuft für dieses Haus ein Altvertrag mit auskömmlicher Versicherungssumme, ist das ein Aktivposten. Behandeln Sie ihn so.
Fall 4: Der Altvertrag hat eine Zeitwertklausel, die Sie ausnahmsweise begünstigt
Selten, aber es kommt vor: Alte Verträge mit gleitender Neuwertversicherung und ordentlich gepflegtem Wert 1914 zahlen im Totalschaden den vollen Wiederaufbau – ohne die Innovations- und Sanierungsklauseln mancher moderner Billigtarife, die den Neubau auf „ortsübliche Bauweise" deckeln. Das findet man nur, wenn man beide Bedingungswerke nebeneinander legt. Genau das machen wir.
Fall 5: Die Bank hat einen Sicherungsschein
Wenn Sie finanziert haben, hat Ihre Bank mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Grundschuld beim Gebäudeversicherer angemeldet. Dann gilt § 143 Abs. 2 VVG: Die Beendigung des Vertrags wird gegenüber der Bank erst zwei Monate nach deren Benachrichtigung wirksam. Für die Bank besteht also noch Feuerschutz – für Sie als Eigentümer aber nicht mehr. Wer hier hektisch kündigt, hat eine Deckungslücke, die er nicht sieht, weil auf dem Papier noch irgendetwas läuft.
Die eine Regel, die alles andere schlägt
Kündigen Sie erst, wenn die neue Police schriftlich zugesagt ist. Nicht wenn der Rechner „Angebot" sagt. Nicht wenn der Antrag raus ist. Wenn die Annahme da ist. Ein Haus ohne Feuerversicherung ist ein Haus, für das Sie im Ernstfall persönlich haften – und das Ihre Bank sofort nachversichern lässt, auf Ihre Kosten, zu Konditionen, die Sie nicht mögen werden.
Sie haben die alte Police vor sich liegen und wissen nicht, was sie taugt?
Schicken Sie sie uns. Wir sagen Ihnen innerhalb weniger Tage, ob Behalten, Upgraden oder Wechseln für dieses Haus die richtige Antwort ist – inklusive ZÜRS-Einstufung Ihrer Adresse und Prüfung der Versicherungssumme.
Police prüfen lassen →5. Drei Fälle, in denen Kündigen fast immer richtig ist
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Oft ist der Wechsel die klar bessere Entscheidung. Und dann sollte man ihn auch zügig machen, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Kein Elementarschutz, ZÜRS 1
Der Klassiker. Der Altvertrag deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm – aber Starkregen und Rückstau nicht. In Zone 1 bekommen Sie Elementar problemlos dazu, oft für 60 bis 120 Euro im Jahr. Das ist die günstigste große Lücke, die Sie je schließen werden.
Grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen
Ältere Bedingungen kürzen die Leistung, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig verursacht haben – vergessene Kerze, offenes Fenster beim Sturm. Moderne Tarife verzichten auf diesen Einwand, meist bis zur vollen Versicherungssumme. Der Unterschied kann im Schadenfall sechsstellig sein.
Das Haus hat sich verändert
Photovoltaik, Wärmepumpe, Wallbox, Wintergarten, ausgebautes Dachgeschoss: Alles Dinge, die in einer Police von 2009 nicht stehen. Die Versicherungssumme passt dann nicht mehr – und Unterversicherung wird im Schadenfall anteilig abgezogen.
6. Der Weg, den kaum jemand kennt: Upgrade statt Wechsel
Jetzt zum interessantesten Teil. Sie können bei vielen Versicherern den bestehenden Vertrag auf die aktuelle Bedingungsgeneration umstellen lassen, ohne den Vertrag zu kündigen und neu zu beantragen. Fachlich heißt das Tarifwechsel oder Bedingungsumstellung.
Der Charme: Sie bleiben im Bestand. In vielen Fällen entfällt die erneute Vorschadensabfrage oder wird deutlich milder gehandhabt als bei einem Neuantrag. Sie bekommen Elementar, den Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit, Überspannungsschäden und Ableitungsrohre auf dem Grundstück – und behalten trotzdem Ihre Vorversicherungszeit.
Der Haken: Kein Versicherer schreibt Ihnen von sich aus, dass es diese Option gibt. Warum auch? Der alte Tarif ist für ihn profitabler. Und ein Vergleichsrechner zeigt Ihnen diesen Weg nie, weil er nur Neuabschlüsse kennt.
Praxisbeispiel: Reihenhaus in Karlsruhe-Durlach, Baujahr 1994
Käuferpaar, Anfang 40, geerbter Vertrag aus 2006. Kein Elementar, grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, Beitrag rund 430 Euro im Jahr. Der Online-Rechner spuckte einen Neutarif für 390 Euro mit Elementar aus – auf den ersten Blick der klare Sieger.
Beim Blick in den Schadenverlauf: zwei Leitungswasserschäden 2021 und 2023, zusammen gut 18.000 Euro. Zwei der drei günstigsten Anbieter hätten den Antrag abgelehnt, der dritte nur mit 1.000 Euro Selbstbehalt auf Leitungswasser gezeichnet. Ergebnis: Bedingungsumstellung beim bestehenden Versicherer. Elementar drin, grobe Fahrlässigkeit drin, Beitrag jetzt 505 Euro. Teurer als der Rechner-Traumtarif – aber ein Vertrag, den es tatsächlich gibt.
7. Vier Fehler, die beim Wechsel richtig teuer werden
- Die Deckungslücke. Alte Police zum 30.06. gekündigt, neue beginnt zum 01.07. – auf dem Papier passt das. Praktisch fehlt die Annahmebestätigung noch, weil der Risikoprüfer nachfragt. Nie kündigen ohne schriftliche Annahme.
- Die Bank vergessen. Ihre finanzierende Bank braucht einen neuen Sicherungsschein. Bekommt sie ihn nicht, versichert sie das Objekt notfalls selbst – und stellt Ihnen die Rechnung. Wir übernehmen die Meldung an die Bank standardmäßig mit.
- Vorschäden falsch angegeben. Sie kennen die Schäden am Gebäude aus der Zeit vor Ihrem Kauf nicht. Der Versicherer schon, spätestens über die HIS-Warndatei. Erst Schadenverlauf anfordern, dann Antrag stellen.
- Zum Periodenende gekündigt, aber Beitrag vergessen. Wer nicht sofort kündigt, haftet als Gesamtschuldner für die Prämie der laufenden Periode. Klären Sie im Kaufvertrag oder direkt mit dem Verkäufer, wer sie trägt.
8. Beitrag 2026: Was der Anpassungsfaktor mit Ihrem Konto macht
Fast alle Wohngebäudeverträge sind gleitende Neuwertversicherungen. Die Versicherungssumme steht dabei nicht in Euro, sondern in „Mark 1914" – ein historischer Rechenwert, der jedes Jahr mit einem Anpassungsfaktor auf heutige Baukosten hochgerechnet wird. Deshalb steigt Ihr Beitrag, ohne dass sich an Ihrem Haus irgendetwas verändert hat.
Die Werte für 2026: Der Anpassungsfaktor liegt bei 27,63 (Verträge ab VGB 2000), der gleitende Neuwertfaktor bei 27,8 (ältere Bedingungswerke). Grundlage ist der Baupreisindex 1914, der im Mai 2025 bei 2.263,6 Punkten stand. Das ist keine Willkür Ihres Versicherers, sondern vertraglich vereinbarte Mechanik.
Mythos: „Bei jeder Beitragserhöhung darf ich sofort kündigen."
In dieser Pauschalität ist das Humbug. Die jährliche Indexanpassung ist im Vertrag vereinbart – ob sie ein Kündigungsrecht auslöst, hängt von Ihren konkreten Bedingungen ab. Manche VGB räumen es ein, andere nicht.
Wasserdicht wird es bei einer echten Beitragserhöhung ohne Mehrleistung: Wenn der Versicherer den Beitragssatz selbst anhebt, weil sein Gebäudebestand rote Zahlen schreibt, greift § 40 VVG. Dann können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Wirksamkeitsdatum kündigen. Und genau diese Briefe verschicken die Gesellschaften gerade reihenweise.
9. Frist verpasst? Ihre zweite Chance
Der Grundbucheintrag war im März, jetzt ist August, und Sie lesen das hier zum ersten Mal. Kein Drama. Sie haben mindestens drei weitere Türen:
- Ordentliche Kündigung: drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Steht in jeder Police, Datum meist auf dem Versicherungsschein.
- § 40 VVG bei echter Beitragserhöhung: ein Monat ab Zugang der Erhöhungsmitteilung. Bei den aktuellen Sanierungswellen im Gebäudebestand die realistischste Route.
- Kündigung nach einem Schadenfall: Nach jedem regulierten Schaden dürfen beide Seiten kündigen. Das ist allerdings ein zweischneidiges Schwert – mit frischem Schaden im Verlauf sind Sie am Markt kein gern gesehener Antragsteller.
Und wenn keine Tür offen steht: Dann ist das Upgrade beim bestehenden Versicherer der Weg. Der geht immer, unabhängig von jeder Frist.
10. Woran Sie einen guten Gebäudetarif erkennen
Der Preisunterschied zwischen einem schlechten und einem guten Wohngebäudetarif liegt oft bei 15 bis 25 Prozent. Der Leistungsunterschied im Schadenfall bei einem Vielfachen davon. Diese Punkte prüfen wir bei jeder Police, die auf unserem Tisch landet:
| Baustein | Warum das zählt | Woran Sie es erkennen |
|---|---|---|
| Elementarschäden | Starkregen und Rückstau treffen längst nicht nur Flussanlieger. Je nach Erhebung sind rund 40 Prozent der Wohngebäude in Deutschland ohne diesen Schutz. | Eigener Abschnitt im Versicherungsschein; „Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung" müssen ausdrücklich genannt sein. |
| Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit | Ohne diesen Verzicht kürzt der Versicherer die Leistung quotal. Bei einem 200.000-Euro-Brand können das 100.000 Euro sein. | Formulierung „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme". |
| Unterversicherungsverzicht | Ist die Versicherungssumme zu niedrig, wird jeder Schaden anteilig gekürzt – auch der kleine. | Nur gültig, wenn die Wohnfläche korrekt erfasst ist. Ausgebautes Dach und Keller zählen oft mit. |
| Ableitungsrohre auf dem Grundstück | Rohrbruch unter der Zufahrt: Aufgraben, reparieren, pflastern. Schnell fünfstellig. | Muss ausdrücklich „außerhalb des Gebäudes, auf dem Versicherungsgrundstück" einschließen. |
| Überspannung durch Blitz | Ein indirekter Blitzeinschlag grillt Wärmepumpe, Wechselrichter und Steuerung – ohne dass es brennt. | Als „Überspannungsschäden durch Blitz" im Leistungskatalog, idealerweise ohne Entschädigungsgrenze. |
| Photovoltaik, Wärmepumpe, Wallbox | Diese Anlagen sind heute Standard – in Verträgen vor 2015 fehlen sie fast immer. | Namentliche Nennung, nicht nur „Gebäudebestandteile". |
| Nebenkosten im Schadenfall | Aufräum-, Abbruch-, Hotel- und Mehrkosten durch behördliche Auflagen laufen schnell in den fünfstelligen Bereich. | Prozentsätze der Versicherungssumme im Bedingungswerk – 5 Prozent sind wenig, 10 bis 20 Prozent solide. |
| Unbenannte Gefahren | Die Allgefahren-Erweiterung: versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. | Nur in Premiumtarifen. Wenn drin, ist das ein starkes Argument für den Wechsel. |
Sie merken: Kein einziger dieser Punkte lässt sich über einen Preisvergleich beantworten. Deshalb liefert unser Vergleichsrechner für die Wohngebäudeversicherung zwar eine schnelle Hausnummer – die Entscheidung fällt danach im Gespräch. Welche Risiken überhaupt zum Grundschutz gehören, haben wir in unserer Übersicht welche Risiken die Wohngebäudeversicherung abdeckt aufgeschlüsselt; die formalen Details stehen bei den Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung.
Warum unsere Empfehlung anders ausfällt als die eines Vergleichsportals
Wir sind Versicherungsmakler und werden – wie jeder Makler – vom Versicherer über eine Courtage vergütet. Der Unterschied liegt darin, was davon beim Berater ankommt.
Alle Berater auf Festgehalt
Kein Berater bei uns verdient mehr, wenn Sie wechseln. Deshalb dürfen wir Ihnen sagen: „Lassen Sie den Vertrag, wie er ist." Ein provisionsvergüteter Vermittler kann das theoretisch auch – er hat nur keinen Grund dazu.
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Anbieterunabhängig, ohne Quotenvorgaben, ohne bevorzugte Partner. Bei Gebäude arbeiten wir zusätzlich mit Spezialdeckungen für Objekte, die Standardrechner ablehnen.
Im Schadenfall an Ihrer Seite
Als Makler sind wir gesetzlich Ihrem Interesse verpflichtet, nicht dem des Versicherers. Bei Gebäudeschäden – wo es fast immer um Gutachten und Abzüge geht – ist das der eigentliche Wert der Betreuung.
Was Sie das kostet: Ihr Beitrag ändert sich durch uns nicht. Die Courtage, die sonst der Vertreter oder das Portal bekommt, fließt an uns. Keine Mehrkosten beim Beitrag. Eine Honorarberatung bieten wir auf Wunsch transparent an – Sie entscheiden.
So läuft der Gebäude-Check bei uns ab
Unterlagen
Sie schicken uns die geerbte Police und – wenn vorhanden – den Schadenverlauf. Dauert fünf Minuten.
Analyse
Wir prüfen Bedingungen, Versicherungssumme, ZÜRS-Zone Ihrer Adresse und die Fristen aus dem Grundbucheintrag.
Empfehlung
Behalten, upgraden oder wechseln – mit Begründung, Zahlen und Gegenüberstellung. Auch wenn die Antwort „nichts tun" lautet.
Umsetzung
Wir übernehmen Kündigung, Antrag, Sicherungsschein für die Bank und die Meldung des Eigentümerwechsels.
Beratung per Video, telefonisch oder vor Ort in Karlsruhe – ab Oktober 2026 zusätzlich in unserer Niederlassung in Landau. Unverbindlich und ohne Abschlussdruck.
Was Kunden über unsere Gebäudeberatung sagen
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Ihre geerbte Police auf dem Prüfstand
Schicken Sie uns den Versicherungsschein und das Datum Ihres Grundbucheintrags. Wir melden uns mit einer klaren Einschätzung – auch dann, wenn die lautet: Finger weg, der Vertrag ist besser als alles, was Sie neu bekommen.
Lieber direkt sprechen? 0721 358 369 – oder per E-Mail an anfrage@fair-ka.de.
Häufige Fragen zur Sonderkündigung bei Hauskauf
Ab dem Erwerb des Eigentums, also ab Ihrer Eintragung im Grundbuch – nicht ab dem Notartermin und nicht ab der Schlüsselübergabe. Wussten Sie nichts von der bestehenden Versicherung, beginnt die Frist erst, wenn Sie davon Kenntnis erlangen (§ 96 Abs. 2 VVG).
Sie übernehmen sie automatisch, ohne dass Sie etwas tun müssen – das schreibt § 95 VVG vor. Das ist zu Ihrem Schutz, damit das Gebäude nie unversichert dasteht. Ob Sie den Vertrag behalten, entscheiden Sie danach.
Beides ist möglich. Bei sofortiger Kündigung bleibt der Verkäufer für die laufende Periode prämienpflichtig (§ 96 Abs. 3 VVG). Kündigen Sie zum Periodenende, haften Sie als Käufer für die Prämie mit. Sofort zu kündigen ist aber nur sinnvoll, wenn der Anschlussvertrag bereits schriftlich zugesagt ist.
Dann läuft der Vertrag weiter, und Sie kündigen regulär mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres. Zusätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG, wenn der Versicherer den Beitrag ohne Mehrleistung erhöht, und nach jedem regulierten Schadenfall. Unabhängig davon lässt sich der Vertrag oft beim gleichen Versicherer auf moderne Bedingungen umstellen.
Wenn das Gebäude am Markt schwer oder gar nicht mehr versicherbar ist: bei Schäden in den letzten fünf Jahren, in ZÜRS-Hochwasserzone 3 oder 4 mit bereits eingeschlossenem Elementarschutz, bei Fachwerk, Reetdach oder Denkmalschutz. In diesen Fällen ist der Bestandsvertrag oft mehr wert als jedes Rechner-Angebot.
Ja. Hat die Bank ihre Grundschuld beim Versicherer angemeldet, wird die Vertragsbeendigung ihr gegenüber erst zwei Monate nach Benachrichtigung wirksam (§ 143 Abs. 2 VVG). Ohne neuen Sicherungsschein kann die Bank das Objekt auf Ihre Kosten selbst versichern. Wir übernehmen diese Meldung für unsere Kunden mit.
Als neuer Versicherungsnehmer können Sie beim bestehenden Versicherer den Schadenverlauf der letzten fünf Jahre anfordern. Machen Sie das, bevor Sie irgendwo einen Neuantrag stellen – Vorschäden, die Sie nicht angeben, gefährden im Ernstfall die Leistung.
Weil fast alle Wohngebäudeverträge gleitende Neuwertversicherungen sind. Die Versicherungssumme wird in „Mark 1914" geführt und jährlich mit einem Anpassungsfaktor auf aktuelle Baukosten hochgerechnet. Für 2026 liegt der Anpassungsfaktor bei 27,63, der gleitende Neuwertfaktor bei 27,8. Diese Anpassung schützt Sie vor Unterversicherung.
Nein. Eine gesetzliche Pflichtversicherung gegen Elementarschäden gibt es in Deutschland bis heute nicht; die politische Debatte läuft seit Jahren ohne Ergebnis. Freiwillig einschließen sollten Sie den Baustein trotzdem – Starkregen und Rückstau treffen längst auch Lagen weit weg von Flüssen.
Die Erstberatung ist unverbindlich und ohne Abschlussdruck. Vermitteln wir einen Vertrag, werden wir vom Versicherer über die Courtage vergütet – Ihr Beitrag bleibt derselbe, es entstehen keine Mehrkosten. Eine Honorarberatung bieten wir auf Wunsch transparent an.
Weiterführende Seiten rund um Ihr Gebäude
Wer hinter dieser Einschätzung steht
Ich bin Bernd Krause, Geschäftsführer der Fairsicherungsladen GmbH in Karlsruhe. Den Laden habe ich 2018 von meinem Vater übernommen – gegründet wurde er 1983. Gebäudeschäden begleiten mich seit meinem ersten Arbeitstag, und die Fälle, an die ich mich erinnere, sind fast nie die mit dem teuersten Beitrag. Es sind die mit der falschen Police.
Warum ich Ihnen so ausführlich davon abrate, blind zu kündigen? Weil ich keinen Cent mehr verdiene, wenn Sie wechseln. Alle unsere Berater arbeiten auf Festgehalt. Diese Ehrlichkeit ist #besserberaten.
Mehr von mir: das Buch „Der Finanzplaner für Akademiker", über 200 Videos auf unserem YouTube-Kanal und die Kurse im finanzen fairstehen Campus. Oder Sie schauen sich an, wie wir im Fairsicherungsladen arbeiten.
Bevor die Frist abläuft: Lassen Sie einmal jemanden draufschauen
Ein Blick in Ihre geerbte Police kostet Sie zehn Minuten Ihrer Zeit und kann den Unterschied zwischen einem gedeckten und einem ungedeckten Schaden ausmachen. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Wechsel lohnt – oder ob Sie besser gar nichts tun.
Der Fairsicherungsladen GmbH · Waldstr. 65 · 76133 Karlsruhe · #besserberaten
