Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist für Künstler und Musiker sowohl eine Einrichtung für Kranken als auch für Rentenversicherung mit Bezuschussung.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Einkommen gewisse Größenordnungen übersteigt oder längere Auslandsaufenthalte geplant sind. Diese Seite befasst sich mit den Auswirkungen auf die Krankenversicherung für international tätige Künstler sowie ausländische Bürger in Deutschland, hier beispielsweise der Schweiz.

Wenn Sie unter anderem weltweit agieren und nicht voraussagen können, ob und für wie lange Sie sich auch im außereuropäischen Ausland befinden, sind

entsprechend korrekte, aber vor allem flexible und jederzeit nutzbare Absicherungen für Sie von immenser Bedeutung.

Zum Thema KSK und Krankenversicherung finden Sie hier ein offizielles Blatt der Künstlersozialkasse mit entsprechend markierten Stellen zu Ihrer Kenntnisnahme und Prüfung. Nun zu den für Sie vielleicht wichtigen Einzelbetrachtungen und Informationen.

Das Arbeitseinkommen und die Schätzung des Jahresarbeitseinkommens

Das Jahresarbeitseinkommen stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten dar. Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse im künstlerischen und publizistischen Bereich hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Beitragspflicht auf ein Jahresarbeitseinkommen abgestellt, das am Jahresende jeweils für das kommende Jahr einzuschätzen ist. Die Schätzung wird in der Regel auf Erfahrungswerten der Vorjahre aufbauen und auf den Auftragserwartungen für das Folgejahr beruhen.

Das zu meldende Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3

EStG). Dazu zählen auch Einnahmen wie z.B. aus der Gema, Fernsehveröffentlichungen Verwertungsrechten. Wenn Sie Mitglied in der Künstlersozialkasse werden entstehen für Sie nicht mehr oder nur äußerst schwer veränderbare Konsequenzen. Künstler mit niederen Einkommen haben großen Nutzen aus der KSK – einkommenstarke Mitglieder beschränken sich langfristig oftmals selber oder müssen entsprechende Firmenkonstrukte aufbauen. Ob dies sinnvoll ist?

Hier haben wir für Sie einmal Musterbeispiele zum besseren Verständnis erstellt:

Beispiel für das Jahr 2014:

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen beträgt 75.000,00 €. Krankenversicherungsbeitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Beitragsobergrenze festgelegt. Für dieses Jahr liegt sie bei 48.600,00 €. Daraus ergibt sich für Sie folgende Rechnung zur Krankenversicherung in der Künstlersozialkasse:

Beitragssatz in der Krankenversicherung 15,5 %

Krankenversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 7,75 % + 0,45 % gesetzlicher Zusatzbeitrag = 8,20 % von

48.600,00 € = 3985,20 € jährlich : 12 = 332,10 € monatlich

Eigenbeteiligung bei Behandlungen sind derzeit z.B.

Zuzahlung für Arzneimittel 10 % vom Abgabepreis pro Medikament, mind. 5, max. 10 Euro

Zuzahlung für Heilmittel (z. B. Ergotherapie

oder Logopädie) 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung

Zuzahlung für Hilfsmittel 10 % vom Abgabepreis, mind. 5, max. 10 Euro

Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte

Hilfsmittel (z. B. Erwachsenenwindeln)

Zuzahlung für häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung für max. 28 Tage

Zuzahlung zu genehmigten Fahrkosten 10 % der Kosten, mind. 5, max. 10 Euro

Zuzahlung für Krankenhausbehandlung

und Anschlussrehabilitation 10 Euro pro Tag für max. 28 Tage

Medizinische Reha- und Vorsorgemaßnahmen 10 Euro pro Tag

Hinzu kommt die Pflegeversicherung

Beitragssatz in der Pflegeversicherung 2,05 % (Elterneigenschaft) bzw. 2,30 % (Kinderlose)

Pflegeversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 1,025 % ( + 0,25 % für Kinderlose) von 48600,00 € = 619,65

€ jährlich : 12 = 51,64 € monatlich

Das bedeutet für Sie trotz anteiligem Zuschuss durch den Staat Gesamtkosten von 338,64 €. Sollten Sie als gesetzlich Versicherter (über KSK) einen Auftrag außerhalb der EU-Zone (vereinfacht formuliert) müssen Sie vor jedem Antritt klären, ob es ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen gibt, über das Sie einen Grundversorgungsschutz hätten. Weiterhin ist es de Jure nicht eindeutig geregelt, ob ein Schweizer Staatsangehöriger, der in Deutschland über die KSK versichert wäre, Anspruch auf Nutzung des Abkommens hat. Hier würde eine Sonderregelung vorgenommen werden müssen oder es ist von einer stillschweigenden Leistung

auszugehen. Sicherheitshalber würden Sie (wie alle anderen Bürger auch) noch eine weitere Auslandsreisekrankenversicherung benötigen. die mit entsprechenden Kosten belegt sind. Auch kürzt die gesetzl. Krankenversicherung seit Jahrzehnten stillschweigend Leistungen. Dies sind “stille” Beitragserhöhungen die wir in dem Beitragsvergleich nicht darstellen können aber de facto vorliegen. Die private Krankenversicherung darf vertraglich vereinbarte Leistungen nicht kürzen und kann nur über Beitragserhöhungen auf die Kostensteigerungen reagieren. Dies hatten wir ebenfalls besprochen.

Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung liegt bei einem Mann Anfang vierzig im Top-Tarif bei ca. 521,75 € monatlich. Der Unterschied ist allerdings für Sie, dass Sie bei der privaten Krankenversicherung neben einem deutlich besseren Leistungsspektrum auch weltweiten Versicherungsschutz genießen. Wenn Sie also KSK-Mitglied werden ist mit allen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass Sie in jedem Fall in der privaten Krankenversicherung bleiben und den Zuschuss erhalten. (simpel ausgedrückt Kosten mit Zuschuss durch KSK: 521,75 : 2)

In manchen Konstellationen ist es also durchaus sinnvoll, keinesfalls in die Sozialversicherungspflichtigkeit der KSK-Krankenversicherung zu geraten.

Die freiwillige Mitgliedschaft der KSK hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland über die KSK ist davon im ersten Moment unbeeinflusst. Bitte beachten Sie aber auch hier einige Einschränkungen die es anders abzusichern gilt. Sie müssen u.a. mindestens 5 Jahre lückenlos in die gesetzl. Rentenversicheng eingezahlt haben um eine Anwartschaft auf eine Leistungsform stellen zu können.

Stand 01.04.2014, die Darstellung ist beispielhaft und stellt keine Empfehlung dar. Sie ersetzt nicht das persönliche Beratungsgespräch.