Kündigungsfristen der Versicherungen

1. Kündigung zum Ablauf

Ein normaler Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und kann jederzeit, mindestens drei Monate im Voraus, zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Ist dies nicht geschehen, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Hinweis: Das Versicherungsjahr dauert Tag genau vom Begin bis zum gleichen Datum im Jahr darauf.

Eine Ausnahme sind KFZ-Versicherungen, da diese immer Ihren Ablauf mit 31.12. des Jahrs haben. Hier ist jedoch auch eine Kündigung bis spätestens 30.11., also einen Monat vor Ablauf, möglich.

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Verträge mit einer Laufzeit von drei, fünf oder 10 Jahren können gemäß dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz trotz der vereinbarten Laufzeit bereits zum Ende des dritten Jahres und danach wiederum jährlich gekündigt werden. Es gilt wie oben mindestens die Dreimonatsfrist.

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2. Kündigung nach einem Schaden

Wenn ein Versicherungsschaden von der Gesellschaft reguliert wurde, besteht ein fristloses Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats für Sie. Bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sogar schon bei Einreichung des Schadens.

Eine einzige Ausnahme bilden Rechtsschutzversicherungen, bei denen erst zwei Vorschäden vorliegen müssen bevor das Sonderkündigungsrecht greift.

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3. Kündigung nach Prämienerhöhung

Wenn Sie die Mitteilung einer Versicherung bekommen, dass Ihre Beiträge erhöht werden ohne dass der Versicherer in diesem Zuge auch die Leistung ausweitet, entsteht ein sofortiges Sonderkündigungsrecht für Sie. Dieses muss innerhalb von vier Wochen ausgeübt werden. §40 VVG Kündigung bei Prämienerhöhung.

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4. Wegfall des Risikos

Sollte ein versichertes Risiko entfallen oder nicht mehr vorhanden sein, kann der Vertrag aufgehoben werden indem Sie den Sachverhalt dem Versicherer mitteilen und den Risikoentfall belegen. Es handelt sich quasi um ein Sonderkündigungsrecht. Die anteiligen Versicherungsbeiträge des Versicherungsjahres werden Ihnen zurück erstattet.

(Nutzen Sie bitte das normale Kündigungsbrief-Muster und kündigen Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, schildern Sie einfach, welches Risiko wann und weswegen entfallen ist)

Für die Gebäudeversicherung:

Kündigung nach Besitzwechsel

Das Sonderkündigungsrecht gilt innerhalb eines Monats ab Umschreibung der Immobilie im Grundbuch.  Gemäß deutscher Gesetzgebung geht nämlich die Gebäudeversicherung immer mit der Immobilie selbst auf den Käufer über. Die Kündigung können Sie mit sofortiger Wirkung veranlassen, spätestens zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Das Recht auf sofortige Kündigung muss jedoch innerhalb von vier Wochen ausgeübt werden.

Prüfen Sie bitte unbedingt den bestehenden Tarif (aus verschiedenen Gründen), ein Wechsel ist meist lohnenswert!

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Mitteilung an die Bank bei Versicherungswechsel und sofern noch eine Grundschuld oder Hypothek besteht

Sofern Ihre Immobilie mit einer Hypothek oder Grundschuld der Bank beliehen ist, muss die Bank dem Versicherungswechsel zustimmen. Dies ist meist komplikationslos möglich, sofern auch die folgende Wohngebäudeversicherung über einen ausreichenden Schutz verfügt und der Bank die Folgeabsicherung bestätigt.
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(Die angebotenen Briefvorlagen sind Muster und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit)