Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage (WOP & ASZ)
Wohnungsbauprämie
a) Maximale Förderung
Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8% auf die folgenden Einzahlungen, wenn diese mindestens 50 EUR im Jahr betragen:
1. laufende Bausparbeiträge,
2. Guthabenzinsen auf Bausparguthaben,
3. zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.
Maximal werden diese jedoch mit 512,00 EUR (Einzelpersonen) bzw. 1024,00 EUR (Ehepaare) im Kalenderjahr berücksichtigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt so maximal 45,06 EUR bzw. 90,11 EUR im Jahr. Die Prämie wird Ihrem Bausparkonto ab dem siebten Jahr bzw. ab Zuteilungsreife gutgeschrieben.
b) Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 25.600 € und für Verheiratete 51.200 € (bei Zusammenveranlagung). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs.
c) Auszahlungsvoraussetzungen
Eine weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge ist, dass bei Auszahlung der Bausparsumme oder Auszahlung des Bausparguthabens die empfangenen Beträge unmittelbar zum Wohnungsbau ( Wohnwirtschaftliche Verwendung) verwendet oder
- der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.
- der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
- der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.
Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie gilt in Solchen Fällen nur sieben Jahre rückwirkend.
versteuerndes Einkommen |
Prämienbegünstigter Höchstbetrag |
Satz 8,8% |
Max. jährliche Wohnungsbauprämie |
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Alleinstehende |
25.600,00 € (Brutto: ca. 30.901 €) |
512,00 € |
8,8% aus |
45,06 € |
Verheiratete |
51.200,00 € (Brutto: ca. 59.234 €) |
1.024,00 € |
8,8% aus |
90,11 € |
Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) für den Bausparvertrag
Durch die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern.
Ein Arbeitnehmer oder Beamter, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bekommt, hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:
- 17.900 Euro bei Alleinstehenden
- 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird allerdings erst zur Auszahlung bzw. Fälligkeit des Bausparvertrags gutgeschrieben.
Durch die Einzahlung von vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag erhalten Sie mit der Arbeitnehmersparzulage jährlich bis zu 470 Euro. Bedingung ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen, das den Betrag von 17.900 Euro (Single) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) nicht überschreitet.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Vermögenswirksamen Leistungen (VL/VWL) überweisen. Sie können dafür auch vereinbaren dass Sie auf den entsprechenden Betrag zu Gunsten Ihres Privatkontos verzichten wenn Sie keine VWL bekommen oder diese aufstocken möchten.
Einkommensgrenze |
Förderfähiger Jahreshöchstbetrag |
Satz 9% |
Max. jährliche Zulage |
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Anlage auf Bausparvertrag |
17.900,00 € (Single) |
470,00 € |
9 % von |
43,00 € |