Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll?
21. April 2023Gute und schlechte Ausschlüsse BU Versicherung
9. Juni 2023Hier geht es um das Thema der mittebaren Zulagenberechtigung von Ehepartnern, die kein eigenes Einkommen beziehen. Neben der Frage, ob diese durch Erziehungszeiten selbst unmittelbar förderfähig sein, ist bei mittelbarer (also nicht selbst) Förderfähigkeit die richtige Berechnung der Riesterbeiträge beider Partner entscheidend.
Edit: Beantragen Sie unbedingt, falls noch nicht geschehen, bei der Rentenversicherung die Erziehungszeiten für einen hauptberuflich erziehenden. Ansonsten kann Zulage auch nachträglich von der Zulagenstelle zurück gefordert werden. Dann fängt die Arbeit erst richtig an.
Hier der Auszug aus einem Schriftwechsel mit einem unserer Kunden, bei dem der Sachverhalt geklärt werden musste, denn hier wurde durch die Zulagenstelle die Zulage zurück gefordert, weil bei der Rentenstelle das Beantragen der Erziehungszeiten nicht durchgeführt wurde. Für drei Kinder und Zulagen von 2 Jahren.
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Wie hoch Ihre Beiträge liegt dann daran, ob Ihre Frau sogenannt mittelbar (also über Sie als Ehepartner) oder selbst unmittelbar zulagenberechtigt ist. Das könnten Sie auch bei der Zulagenstelle/Rentenkasse nochmal in Erfahrung bringen für 2022 und 2023. Bzw. am besten gleich wie lange, wenn sich am Status Ihrer Frau nichts ändert. Dann kennen wir den nächsten Anpassungszeitpunkt. Sie bleibt auf jeden Fall erstmal bei den 60 Eur Jahres(mindest)beitrag.
Sollte Ihre Frau unmittelbar zulagenberechtigt sein, weil die Erziehungszeiten berücksichtigt werden, dann kann alles so bleiben wie es ist, bis die Erziehungszeiten enden. Falls Ihre Frau dann nicht selbst rentenversicherungspflichtig ist, wird Ihre Frau mittelbar zulagenberechtigt.
Wenn sie auch jetzt schon mittelbar zulagenberechtigt ist, wäre bei Ihnen der Beitrag aufzustocken und zu berechnen, als Höchstbeitrag ggf. zu bezahlen mit den 160,.. im Monat.
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Modellrechnung:
Vorjahres-Einkommen: 56.000 Euro – verheiratet – Kinderzulage für 2 Kinder, 2004 und 2009 geboren – Ehepartner mittelbar mit Sockelbetrag 60 Euro
- Vorjahres-Einkommen 56.000 Euro
- 4 % 2.240 Euro Höchstens 2.100 Euro
- Anzusetzen 2.100 Euro
- abzüglich Grundzulage 175 Euro
- abzüglich Grundzulage mittelbarer Ehepartner 175 Euro
- abzüglich Kinderzulage 2004
- 185 Euro abzüglich Kinderzulage 2009 300 Euro
- Mindest-Eigenbeitrag 1.265 Euro
- Geteilt durch 12 = Monatsbeitrag
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Dadurch hätten sie Beide dann Anspruch auf die vollen Zulagen, wenn Ihre Frau mittelbar zulagenberechtigt ist.
Hilfreich vielleicht diese Seite: https://www.continentale.de/Riesterzulagen
Natürlich kann man auch weiterhin weniger einzahlen (wenn einer der Partner mittelbar zulagenberechtigt ist), Sie selbst könnten also bei den 85 Eur bleiben, allerdings wird dann auch die Zulage Ihrer Frau gekürzt im gleichen Verhältnis von Soll zu Ist.
Die Überlegung 1 ist dann natürlich, ob man mehr Geld in eine Rentenversicherung einzahlen möchte. Die Überlegung 2, wie viel Zulage man dann verliert und ob der Spar/Förderung-Effekt nicht doch positiv ist.
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Soweit so gut. Die Beitragsfindung und Verrechnung mit den Zulagen ist also nicht ganz trivial.