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            Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

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            13. Dezember 2019
            veröffentlicht von Bernd Krause
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            • Freistellungsauftrag
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            Freistellungsauftrag-Sparerpauschbetrag-Fonds

            Wissenswertes zum Freistellungsauftrag

            Da das Thema Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag immer wieder Fragen aufwirft, möchten wir hier die Wissenswertesten Punkte dazu erläutern.

            Das Wichtigste zur Übersicht

            • Der Freistellungsauftrag sollte je Institut gestellt werden.
            • In Summe sollten die Freistellungsaufträge die Sparer-Pauschbetrages von insgesamt 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Verheiratete (Stand 25.11.2019), pro Jahr, nicht überstigen.
            • Der Freistellungsauftrag verhindert den Abzug von Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und Soli bis zu den Grenzen des Sparer-Pauschbetrag.

            Grundlagen Freistellungsauftrag

            Grundsätzlich: Fonds bekommen keinen eigenen Freistellungsauftrag. Der Freistellungsauftrag ist viel mehr so zu verstehen, dass dieser zwischen den Instituten bei welchen man Geld angelegt hat, aufgeteilt werden muss, wenn es mehrere Anlagen bei verschiedenen Instituten gibt.

            Das kann bei Banken, Depotbanken (da wo Fonds, Aktien, ETF und Wertpapiere liegen), Bausparkassen und Wohnungsbaugenossenschaften.

            • Wenn Sie also ein Girokonto und Sparanlagen bei Ihrer Hausbank haben, kann da ein Teil des Freistellungsauftrags gestellt werden. Bei mehreren Bankverbindungen je Bank (bspw. Sparkasse und Volksbank).
            • Die Bank oder Depotstelle, bei der Ihre Wertpapiere liegen, bekommen einen anderen Teil. Wenn es verschiedene sind, dann je Institut (bspw. FFB und Comdirekt).
            • Wenn Sie noch einen Bausparvertrag haben, teilen Sie einen weiteren Teil des Freistellungsauftrags der Bausparkasse zu. Oder bei mehreren auch wieder auf die Institute verteilen (bspw. BHW, Schwäbisch-Hall und LBS).

            Keinen Freistellungsauftrag brauchen Sie

            bei Versicherungsprodukten. Da diese teilweise steuerlich begünstigt sind und damit eigenen Regeln unterliegen, kann und muss man bei Versicherungen keinen Freistellungsauftrag stellen. Das betrifft:

            • private Lebens- und Rentenversicherungen
            • betriebliche Altersvorsorgen / Direktversicherungen
            • Basis- bzw. Rürup-Renten

            Sparerpauschbetrag und Steuern

            Eigentlich heißt der Freistellungsauftag „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ und dient dazu, dass die Abgeltungssteuer auf Zinsen und (Kurs-)Gewinne nicht direkt von der Bank ans Finanzamt abgeführt werden muss.

            Hintergrund ist, dass man auf Zinsen und (Kurs-)Gewinnen aus Geldanlage einen Freibetrag hat, der sogenannte Sparer-Pauschbetrages von insgesamt 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Verheiratete (Stand 25.11.2019), pro Jahr.

            Wer also Gewinne und Zinsen bis zu diesen Beträgen hat, muss darauf keine Steuer zahlen oder bekommt zu viel gezahlte Steuer zurück. Das betrifft Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und Soli. Mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt dann gegen, ob die Grenzen (Sparerpauschbetrag 801 Euro oder 1602 Eur) eingehalten wurden.

            Erst Beträge, die über diese Grenzen hinaus gehen, müssen besteuert werden. Der Sparerpauschbetrag ist also ein Freibetrag, keine Freigrenze!

            Bei einer Freigrenze würde sonst alles komplett steuerpflichtig werden, wenn man einen Cent darüber liegt.

            Praxisfall

            Man könnte also theoretisch auch auf seine Banken, Bausparkassen und Depots 3000 Euro an Freistellungsaufträgen stellen, also mehr als den Pauschbetrag. Das kommt gelegentlich vor, sollte aber nicht beabsichtigt sein und ist kein Grund zur Sorge.

            Am Jahresende führt das Finanzamt einen Abgleich durch, ob mehr einbehalten also freigestellt wurde als erlaubt ist. Was man also zu viel freigestellt hat (über 801 bzw. 1602 Euro hinaus), wird dann doch versteuert.

            Man sollte also schauen, dass es ungefähr hin kommt. Bei Produkten wie Sparbüchern, Sparkonten, Bausparen und Sparbriefen kann man das natürlich leicht ausrechnen. Bei Wertpapieren wie Aktien und ETF nicht so gut. Man sollte daher lieber etwas großzügiger hinsichtlich der Freistellung planen.

            Alle Freistellungsaufträge zusammen sollten jedoch in Summe nicht über den Sparerpauschbetrag kommen.

            Wichtig ab 2019

            Da ab 2019 die Steuer auf Wertpapiere, Aktien, Fonds und ETF im Voraus veranschlagt wird, macht hier das stellen eines Freistellungsauftrags viel Sinn!

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            Bernd Krause
            Bernd Krause
            Bankkaufmann Fachwirt für Finanzberatung (IHK) B.A. angewandte Betriebswirtschaft (FH) Bank- und Versicherungen

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