Beamte und Referendare haben durch die Beihilfeverordnungen und Besoldungsregeln einen Anspruch auf Beihilfe zu den Krankheitskosten. Beihilfe meint damit schlichtweg einen Zuschuss in Form einer Kostenerstattung von X-Prozent der durch eine Krankheit entstandenen Kosten.
Der Erstattungsanspruch ist in der jeweils zutreffenden Beihilfeverordnung genauer definiert und umfasst Art und Höhe des Erstattungsumfangs.
Vorsicht: Beihilfe ist Ländersache! …und ist immer etwas anders.
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Beihilfe Baden-Württemberg
Mehr zum Thema: http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ und http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/beihilfe/
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (=Regelbemessungssatz). Der Bemessungssatz ist davon abhängig, ob die beihilfeberechtigte Person am 31.12.2012 „vorhanden“, also am 31.12.2012 bereits beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 Beihilfeverordnung war oder nicht (Stichtagsregelung).
a) Waren Sie am 31.12.2012 bereits beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 Beihilfeverordnung, dann beträgt der Regelbemessungssatz für Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie der Gesundheitsvorsorge für:
Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter ohneKinder oder mit einem berücksichtigungsfähigem Kind |
50 % |
Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern |
70 % |
Ihre/n berücksichtigungsfähige/n Ehegattin/Ehegatten |
70 % |
Ihre/n berücksichtigungsfähige/n Lebenspartner/innach dem Lebenspartnerschaftsgesetz |
70 % |
Ihr berücksichtigungsfähiges Kind |
80 % |
Sie als Empfänger/in von Versorgungsbezügen |
70 % |
Sie als Waise |
80 % |
Sie als entpflichtete Hochschullehrer/in |
50 % |
Hinweis: Die nachfolgenden Fragen und Erläuterungen unter a) gelten ausschließlich für die beihilfeberechtigte Personen, die am 31.12.2012 „vorhanden“, also am 31.12.2012 bereits beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 Beihilfeverordnung waren.
Beihilfe Rheinland-Pfalz
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. |
den Beihilfeberechtigtigen |
Beamte |
50 %. |
2. |
den Empfänger von Versorgungsbezügen, |
Ruhestandsbeamte |
70 %. |
3. |
den berücksichtigungsfähigen Ehegatten |
70 %. |
|
4. |
– ein berücksichtigungsfähiges Kind |
80 % |
Sind zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nr. 1 70 v.H.. Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur für die beihilfeberechtigte Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Hierzu beachten Sie auch die Erläuterungen unter Kinder und die unten stehenden Ausführungen zur Konkurrenz beim Familienzuschlag.
Mehr zum Thema: https://www.lff-rlp.de/fachliche-themen/beihilfe/
Fazit
Wie Sie feststellen können werden keine 100% der entstehenden Kosten durch die Beihilfe gedeckt, sondern es verbleibt eine Rest, für den man eine Restkostenversicherung benötigt.
Außer den Einschränkungen im prozentualen Anteil der Erstattung gibt es auch Einschränkungen im Bereich der Leistungsfelder, zum Beispiel für Brillen oder stationäre Behandlung im Krankenhaus.
Die unterschiedlichen Beihilfeverordnungen der Länder weichen oftmals stark voneinander ab, beispielsweise bei Zahnersatz oder stationären Unterbringung. Ebenfalls ein wichtiger und nicht zu vernachlässigender Punkt sind Kur- und Rehaleistungen.
Sowohl Erstattungssätze als auch Leistungsumfänge sollten vorab geprüft werden, bevor die geeignete private Krankenversicherung gesucht werden kann.
Folgende Fragen sind daher vorab zu beantworten:
- Wer ist der Dienstherr und welcher Beihilfeverordnung unterliegen Sie?
- Wie hoch ist Ihr prozentualer Beihilfeanspruch?
- Was deckt die Beihilfe ab und welche Lücken bestehen?
Sobald Sie diese Fragen und damit Ihre Beihilfeansprüche geklärt haben, können Sie sich darüber Gedanken machen, welcher Versicherungsschutz Sie interessiert und wie für Sie die bestmögliche Absicherung aussehen könnte.
Damit haben Sie dann die Grundlagen für die in der Beratung folgenden Leistungs- und Tarifvergleiche für die Restkostenversicherung.
Wichtig sind natürlich auch die Gesundheitsfragen
Weiterlesen:
- Krankenversicherung für Beamte und Referendare
- Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder
- Vertragsgestaltung der Restkostenversicherung für Beamte und Referendare
- Auswahlkriterien der Krankenversicherung beihilfeberechtigter Beamte
- Die Gesundheitsprüfung in der privaten Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung
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Schlagworte: Beihilfevorschriften, Länder, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Beamte
Beihilfesätze der verschiedenen Dienstherren
Bundesland | ambulanter Beihilfeanspruch | stationärer Beihilfeanspruch | ||
---|---|---|---|---|
Regelleistungen | Wahlleistungen | |||
Bund, Bayern, Baden-Württemberg¹, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen | Beihilfeberechtigter |
50% (50%)
|
50% (50%)
|
50% (50%)
|
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Ehegatte |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Versorgungsempfänger |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Kind |
80% (80%)
|
80% (80%)
|
80% (80%)
|
|
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein | Beihilfeberechtigter |
50%
|
50%
|
keine
|
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Ehegatte |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Versorgungsempfänger |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Kind |
80%
|
80%
|
keine
|
|
Hessen | Beihilfeberechtigter, ledig |
50%
|
65%
|
65%
|
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet |
55%
|
70%
|
70%
|
|
Bremen | Beihilfeberechtigter, ledig |
50%
|
65%
|
65%
|
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet |
55%
|
70%
|
70%
|
¹ bei erstmaligem Beihilfeanspruch nach dem 01.01.2013 gelten die in Klammern stehenden Sätze
Sachsen:
Vergleich Beihilfebemessungssätze in Sachsen | |||
---|---|---|---|
Aktueller Beihilfesatz | Neuer Beihilfesatz ab 2024 | Private Pflegeversicherung *) | |
Beihilfeberechtigte ohne Kinder | 50% | 50% | 50% |
Beihilfeberechtige mit einem Kind | 50% | 70% | 50% |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 70% | 90% | 70% |
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (Einkommensgrenze beachten) | 70% | 70 – 90 % | 70% |
Berücksichtigungsfähige Kinder | 80% | 90% | 80% |
Versorgungsempfänger ohne/mit einem Kind | 70% | 70% | 70% |
Versorgungsempfänger mit mehr als einem Kind | 70% | 90% | 70% |
Witwen/Witwer (Einkommensgrenze beachten) | 70% | 90% | 70% |
Waisen | 80% | 90% | 80% |
ACHTUNG! Bei einigen Sätzen gelten komplexere Regelungen, welche der Übersichtlichkeit halber hier nicht dargestellt werden. | |||
*) Anmerkung: Die Bemessungssätze der sozialen Pflegeversicherung betragen generell 50%. | |||
Hessen und Bremen:
- die 5%ige Erhöhung der Sätze gilt nicht, wenn der Ehegatte beihilfeberechtigt oder pflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5% bis maximal 70%
- der Bemessungssatz erhöht sich um 10% für Versorgungsempfänger
- für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Bemessungssatz um 15% bis maximal 85% (nur Hessen)
- für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Sätze
Hamburg:
- Wahl zwischen „klassischer“ Beihilfe und „Pauschal-Beihilfe“ (= Beitragszuschuss zum Versicherungsbeitrag)
- Pauschal-Beihilfe in Höhe von 50% des nachgewiesenen KV-Beitrags je Person egal ob GKV oder PKV vollversichert
- Max. Zuschuss in Höhe von 50% des KV-Beitrags im Basistarif bei PKV
- Entscheidung ist unwiderruflich, d.h. für die Dauer der Verbeamtung
- Pauschal-Beihilfe gibt es nicht zur Pflegepflichtversicherung ( hier besteht unverändert Beihilfeanspruch)
Sonderfall Polizeibeamte und Soldaten
Bundesland | während der Ausbildung | nach der Ausbildung | Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Privatarzt) | täglicher Abzug bei Aufenthalt im Zweibettzimmer während der freien Heilfürsorge |
---|---|---|---|---|
Bundeswehr | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | ab Besoldungsgruppe A8 | nein |
Bundespolizei | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | 100% | 14,50 € |
Baden-Württemberg | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | Bei Zahlung von 22,00 €: 50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kindern) |
nein |
Bayern | freie Heilfürsorge | Beihilfe | nein | nein |
Berlin | im einfachen und mittleren Dienst freie Heilfürsorge | Beihilfe | nein | nein |
Brandenburg | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge, beihilfeberechtigte Polizei-Beamte können bis 31.12.2019 in die Heilfürsorge wechseln | nein | nein |
Bremen | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | nein | nein |
Hamburg | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe | nein | nein |
Hessen | Beihilfe | Beihilfe | nein | entfällt |
Mecklenburg-Vorpommern | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | nein | nein |
Nordrhein-Westfalen | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | 50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden) | Zweibettzimmer: 15,00 € für 30 Tage pro Jahr Privatarzt: 10,00 € für 30 Tage pro Jahr |
Niedersachsen | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge, wenn 1,3% vom Grundgehalt als Eigenanteil vereinbart sind, ansonsten Beihilfe | nein | nein |
Rheinland-Pfalz | Beihilfe | freie Heilfürsorge, während des Dienstes in der Bereitschaftspolizei, in allen anderen Fällen Beihilfe | nein | entfällt |
Saarland | Beihilfe | Beihilfe | nein | entfällt |
Sachsen | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge | nein | nein |
Sachsen-Anhalt | freie Heilfürsorge | freie Heilfürsorge, wenn Besodlungseinbehalt vereinbart wird, sonst Beihilfe | nein | nein |
Schleswig-Holstein | freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe | freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe | nein | nein |
Thüringen | freie Heilfürsorge | Beihilfe | 50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden) | ja |
Alle Auflistungen Stand 20.11.2019 geltend für Beamte, Anwärter, Referendare (Ämter, Behörden, Richter, Justiz, Polizei, Jura, Verwaltung, Lehramt)