Standard Life initiiert die ersten Schritte um einem harten Brexit zuvor zu kommen und möchte die bestehenden Verträge von deutschen und österreichischen Kunden auf die irische Tochtergesellschaft übertragen.

Standard Life wird also rund 600.000 Kontinental-europäische Verträge mit den irischen Verträgen zusammenführen (Gesamtvolumen 31 Mrd. Euro).

Bericht des unabhängigen Sachverständigen über die geplante Übertragung eines Teils des Lebensversicherungsgeschäfts von der Standard Life Assurance Limited an die Standard Life International Desig-nated Activity Company.

Natürlich war der Sicherungsfonds in Großbritannien als “Rück-Rückversicherung” sehr schön. Zielsetzung bei der Geldanlage durch Standard Life ist jedoch immer schon die Anlagetechnik und deren Diversifikation gewesen, was die Sicherheit aus dem eigenen System ergibt. Die Einlagensicherung ist nun in der Tat ein Punkt der entfällt. Wie bei einem privaten Depot steht die Einlagensicherung jedoch nicht im Vordergrund  sondern die Art der Anlage. Die Standard Life Verträge sind immer schon aus der Natur der Anlagetechnik eher als eine Art Depot mit Versicherungscharakter zu werten gewesen.

Standard Life (SL) bemüht sich in unseren Augen um eine größtmögliche Transparenz in allen Arbeitsschritten. So schaltet sie nicht nur die Finanzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs, die Prudential Regulation Authority (PRA) sondern auch die zuständigen EU- Aufsichtsbehörden wie BaFin, FMA (österreichische Aufsicht) und CBI (Central Bank of Ireland) ein, um ihnen die Gelegenheit zu geben, das Vorhaben zu prüfen und ihre Ansichten einfließen zu lassen. Jeder in Irland ansässige Versicherer unterliegt in der Zulassung als auch in der Arbeit der irischen Aufsicht und ist von den entsprechenden Genehmigungen gut reguliert.

Diese verpflichten Versicherer in Irland wie Standard Life International, getrennt gehaltene Kapitalanlagen in einem Umfang vorzuhalten, die die Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Versicherungsverträgen decken. Im unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz und vorbehaltlich sehr begrenzter Ausnahmen haben Inhaber von Versicherungsverträgen vorrangig  Zugriff auf dieses Kapital, bevor es zur Deckung eines anderen Anspruchs verwendet werden kann.

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