Die Besteuerung von Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Etwa ein Viertel der Rentenbezieher ist nach dem geltenden Gesetz steuerbelastet. Der Grundfreibetrag wird meist überschritten, wenn zu den Einkünften aus der Rente weitere Einkünfte hinzukommen. Der Rentner sollte sich deshalb genau darüber informieren, welche Möglichkeiten der steuerlichen Vergünstigungen (z.B. Behinderten- oder Arbeitnehmerfreibeträge) er in Anspruch nehmen könnte.

Bei der Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) handelt es sich um ein komplexes Thema, über das Sie sich vor Abschluß einer Versicherung informieren sollten. Damit können Sie unangenehme Überraschungen im Falle einer Berufsunfähigkeit verhindern. Denn mit dem seit 01.01.2005 geltenden Alterseinkünftegesetz wurden alle Fiskalbewertungen (auch die bestehenden) zur Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen neu geregelt. Berufsunfähigkeitsrenten (als Erträge des Rentenrechts) sind als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber drei Schichten der Berufsunfähigkeitsversicherung:

Versteuerung – erste Schicht (z.b. Basisrente)

Die Basisversorgung gilt als sogenannte erste Schicht. Dazu gehören alle sogenannten Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (inkl. Künstlersozialkasse, landwirtschaftliche Alterskassen) und  berufsständische Versorgungseinrichtungen. Auch Basisrenten (sogenannte Rürup-Rente) fallen unter die Betrachtung nach Schicht 1.

Bei Renten der ersten Schicht besteht die Neuerung vor allem darin, dass alle gesetzlichen und vergleichbaren Renten, die den Grundfreibetrag von 8.004 EUR (Stand: 2010) pro Jahr übersteigen, ab 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Das gilt auch für Bestandsrenten, d.h. für Renten, die schon vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden. Der Besteuerungsanteil wird bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte angehoben, ab dann um jährlich einen Prozentpunkt, so dass im Jahr 2040 schließlich 100 Prozent der Einkünfte besteuert werden. Wer z.B. im Jahr 2017 in Rente geht, muss seine Einkommen einer 74 prozentigen Besteuerung unterziehen lassen. Der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem Renteneintritt im Jahr 2017 74 Prozent seines Einkommens dauerhaft besteuert werden.

Achtung: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird wie eine gesetzliche Altersrente besteuert. Der große Unterschied ist aber hier, dass der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente weiterhin jederzeit veränderlich ist. Der Prozentsatz bleibt nur für die Dauer der Gültigkeit der zugesagten  Erwerbsminderungsrente gleich. Wenn also nach einer gewissen Zeit ( meist 2 bis 4 Jahre) eine neue medizinische Untersuchung zur Beantragung der Weiterführung der Erwerbsminderungsrente durchgeführt wird, gilt ab diesem Zeitpunkt der aktuelle Prozentsatz. Es folgt die Tabelle mit den jährlichen Besteuerungsanteilen:

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil
2005 50 2021 81
2006 52 2022 82
2007 54 2023 83
2008 56 2024 84
2009 58 2025 85
2010 60 2026 86
2011 62 2027 87
2012 64 2028 88
2013 66 2029 89
2014 65 2030 90
2015 70 2031 91
2016 72 2032 92
2017 74 2033 93
2018 76 2034 94
2019 78 2035 95
2020 80 2036 96
2021 81 2037 97
2022 82 2038 98
2023 83 2039 99
2024 84 2040 100

Für etwa drei Viertel der Rentenbezieher ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz zur Zeit nicht sehr viel, da die Durchschnittsrenten in Deutschland in der Regel niedriger sind als der veranschlagte Grundfreibetrag. Eine Rente, die z.B. 12.000 EUR pro Jahr beträgt und aufgrund eines Eintritts im Jahr 2005 zu 50 Prozent steuerpflichtig ist (vgl. Tabelle der jährlichen Besteuerungsanteile), wird nur in Höhe von 6.000 EUR zur Steuer herangezogen. Da der Grundfreibetrag aber höher ist, besteht für die 6.000 EUR keine Steuerpflicht. Der Rentner muss also keine Steuern für seine 12.000 EUR zahlen.

Im Gegenzug zur Steuerbelastung der Renten werden 60 Prozent der Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab 2005 von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis zu 60 Prozent von 20.000 EUR pro Jahr, also 12.000 EUR). Die Steuerfreiheit wird jährlich in Schritten von zwei Prozentpunkten angehoben, bis schließlich im Jahr 2025 genau 100 Prozent der Vorsorgeaufwendungen und maximal 20.000 EUR im Jahr steuerfrei sind. Eine Günstigerprüfung soll sicherstellen, dass durch die Umstellung auf das neue System der Besteuerung niemand schlechter gestellt wird.

Ergo:  Da Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze von 20.000 EUR bereits im Jahr 2025 zu 100 Prozent steuerfrei sein werden, während die 100-prozentige Besteuerung der Renten erst im Jahr 2040 erfolgen wird, kann man behaupten, dass im Bereich der ersten Schicht insgesamt eine Steuerentlastung für den Bürger zu verzeichnen ist.

Versteuerung – zweite Schicht (z.B. Riester-Verträge oder betrieblichen Altersvorsorge).

Als zweite Schicht bezeichnet man Zusatzversorgungen. Die Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrenten erfolgt folgendermaßen:

Art der Durchführung Versteuerung der BU-Rente
Pauschalbesteuerung der Beiträge (analog zur 3. Schicht) mit Ertragsanteil
Beiträge aus unversteuertem Einkommen zu 100%
als Riesterversicherung zu 100%

Versteuerung – dritte Schicht (private Versorgung)

Alle privat und nicht geförderte Renten (z.B. private Rentenversicherung, private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Renten aus der Veräußerung von Privatvermögen) unterliegen der Regelung der dritten Schicht. Für die dritte Schicht ist zu beachten, dass private Berufsunfähigkeitsversicherungen oberhalb der Freibeträge versteuert werden müssen. Sie werden nach Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach der Rentenlaufzeit (Leistungsdauer Ihres Vertrages) und nach dem Alter, ab dem Sie die Zahlungen bekommen. Je höher der Ertragsanteil (als fiktiver Gewinnanteil), desto umfassender müssen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente versteuern. Die folgende Tabelle liefert konkretes Zahlenmaterial:

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf … Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt … v. Hundert Beschränkung der Laufzeit der Rente auf … Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt … v. Hundert
0 0 25 26
1 1 26 27
2 2 27 28
3 4 28 29
4 5 29 30
5 7 30 30
6 8 31 31
7 9 32 32
8 10 33 33
9 12 34 34
10 13 35 35
11 14 36 35
12 15 37 36
13 16 38 37
14 16 39 38
15 17 40 39
16 18 41 39
17 18 42 40
18 19 43 41
19 20 44 41
20 21 45 42
21 22 46 43
22 23 47 43
23 24 48 44
24 25 49 45

Folgende Leistungen bleiben übrigens auch weiterhin steuerfrei:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
  • Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten (§ 3 Nr. 6 EStG)
  • Ausgleichszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetzes (§ 3 Nr. 7 EStG)
  • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG)

Versteuerung – Steuerklärung

Jeder, der Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit bezieht muss Steuererklärung geben, wenn der Gesamtbetrag aller Einkünfte den Grenzbetrag von 8.652 EUR (Stand: 2017) für Alleinstehende und 17.304 EUR für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften übersteigt. Lassen Sie sich von einem qualifizierten Steuerkundigen beraten, da in der gegenwärtigen Situation die genauen Auswirkungen der geänderten Besteuerung erläutert werden sollten. Der Experte kann schnell klären, ob die Abgabe einer Einkommensteuerklärung nötig ist.